Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

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Abs. 5: Der aktuelle Absatz 5 ist überflüssig, denn betreffend die Kontrolle sind die Personen, die von einer Erwachsenenschutzmassnahme profitieren, denselben Regelungen wie die anderen Versicherten unterstellt. Die Beratungs- und Kontrollgespräche finden prinzipiell stets auf derselben Amtsstelle statt. Zur Verbesserung der Systematik des AVIV wird der Inhalt von Artikel 20a AVIV, der die zuständige Amtsstelle für Personen festlegt, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, im neuen Absatz 5 von Artikel 18 E-AVIV übernommen. Die französische Version wird leicht der deutschen angepasst. Artikel 18 E-AVIV fasst sämtliche Regelungen zusammen, die zur Bestimmung der zuständigen RAV anwendbar sind.

Art. 19 Persönliche Anmeldung für die Stellenvermittlung

Titel: Er wird geändert, um die Änderung von Artikel 17 Absatz 2 AVIG zu berücksichtigen. Es wird betont, dass die Anmeldung persönlich erfolgen muss, das heisst, sie muss durch die Person selber und nicht durch eine Drittperson gemacht werden.

Abs. 1: Er wird geändert, weil die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich ist. Sie erfolgt direkt bei der zuständigen Amtsstelle (häufig das RAV) oder über die neue Zugangsplattform für die elektronischen Dienstleistungen. Diese leitet die versicherte Person an die zuständige Amtsstelle weiter (Art. 83 Abs. 1bisBst. e E-AVIG).

Abs. 2: Bei der Anmeldung muss die versicherte Person ihre Versichertennummer der AHV angeben. Dieser Absatz entspricht dem aktuellen Artikel 20 Absatz 1 Bst. c AVIV.

Abs. 3: Er übernimmt zum Teil den aktuellen Absatz 2 und stellt klar, dass die Wahl der Arbeitslosenkasse bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle oder über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen erfolgt.

Abs. 4: Er übernimmt den ersten Satz des aktuellen Absatzes 3 und wird geändert, weil die Wahl nicht mehr bei der Gemeinde getroffen werden kann. Die Bestätigung der Anmeldung und der Wahl der Arbeitslosenkasse wird durch die Amtsstelle ausgestellt. Das Datum der Anmeldung kann das Datum des Beginns der Rahmenfrist sein (Art. 9 AVIG), sofern alle Voraussetzungen für den Bezug von in Artikel 8 AVIG vorgesehenen Arbeitslosenentschädigung erfüllt werden.

Abs. 5: Die Identität der Person, die sich auf der Zugangsplattform zu den elektronischen Dienstleistungen angemeldet hat, muss umgehend überprüft werden. Nachdem sich die versicherte Person über die erwähnte Plattform angemeldet hat, muss ihr die kantonale Amtsstelle innert eines Arbeitstages (Montag bis Freitag) nach der Anmeldung eine Einladung für ein persönliches Gespräch vor Ort beim zuständigen RAV schicken.

Art. 19a Aufgehoben

Der Inhalt dieser Anordnung wird nach Artikel 20a E-AVIV (siehe oben nach Art. 18 E-AVIV) verschoben.

Art. 20 Überprüfung der Anmeldung

Titel: Der Titel wird dem neuen Inhalt von Artikel 20 E-AVIV angepasst, der die Überprüfung betrifft, welche die zuständige Amtsstelle bei der Anmeldung der versicherten Person

vornehmen muss.

Abs. 1: Er stellt klar, dass die Amtsstelle die Gültigkeit der Versichertennummer der AHV der versicherten Person überprüfen muss. Diese Anordnung entspricht dem aktuellen Absatz 2, mit Ausnahme des zweiten Teils dieses Absatzes, der nicht mehr angewandt wird.

Bst. a: Buchstabe a der aktuellen Verordnung wird aufgehoben, da die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich ist.

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