Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten

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5 Parameter für die Herzdurchströmung

Diverse Kantone und die VSKT begrüssen explizit die Verkürzung der Zeitvorgaben zwischen der Elektrobetäubung und der Entblutung. Sie fordern jedoch, die Herzdurchströmung für Schafe und Ziegen nicht zuzulassen.

Ziff. 5.5: Verschiedene Kantone und die VSKT fordern eine Umformulierung der Bestimmung, da ihrer Meinung nach nur ein indirekter Nachweis für das Herzkammerflimmern erbracht werden kann. Umso wichtiger erscheint ihnen deshalb die Überprüfung der Symptome für Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit und das rasche Entbluten.

Zudem fordern die Grünen und der STS den unabhängigen Nachweis des Auslösens von Herzkammerflimmern. Sie sehen die Übertragung der Verantwortung für den Nachweis auf die Herstellerin kritisch.

6 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Elektrobetäubung bei Kopfdurch-

strömung

Die Geflügelbranche begrüsst die neue Aufteilung der Leitsymptome ausdrücklich (CH-IGG, frifag und SGP). Hingegen wünschen verschiedene Kantone und die VSKT ein Festhalten an der bisherigen Betäubungskontrolle durch Überprüfung des Lid- und Cornealreflexes, weil diese in der Praxis etabliert ist. Auch der DBT und TIR lehnen es ab, den Ausfall des Lid- und Cornealreflexes nur noch stichprobenweise überprüfen zu lassen. Tierschutzorganisationen begrüssen es wiederum sehr, dass der Ausfall der Atmung genauer definiert wird (STS und STVT).

7 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Elektrobetäubung bei Herzdurchströ-

mung

Verschiedene Kantone und die VSKT wünschen auch hier ein Festhalten an der bisherigen Betäubungskontrolle durch Überprüfung des Lid- und Cornealreflexes, weil dieser in der Praxis etabliert ist. Auch hier lehnt der DBT es ab, den Ausfall des Lid- und Cornealreflexes nur noch stichprobenweise überprüfen zu lassen. Der Kanton AG schlägt zudem vor, die Leitsymptome für die Kopf- und die Herzdurchströmung zusammen zu fassen.

8 Zeitdauer bis zur Entblutung

Dem Kanton VD scheinen die 5 Sekunden sehr knapp bemessen. Zudem führen verschiedene Kantone sowie die Grünen, die STS, VSKT und der ZT aus, dass mit der gewählten Formulierung die Dauer nach der Herzdurchströmung bis zum Entblutungsschnitt nicht festgelegt ist. Dies sei aber tierschutzrelevant, da möglicherweise die Tiere vor Eintritt der cerebralen Hypoxie wieder das Bewusstsein erlangen. Sie fordern eine Ergänzung dieser Zeitdauer.

Anhang 5: Elektrobetäubung von Hausgeflügel im Wasserbad

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

Ziff. 1.3: Verschiedene Kantone und die VSKT führen an, dass bei der Betäubung von Truten ein Eintauchen des gesamten Kopfes und Halses bis zum Eingang des Thorax nicht möglich ist. Sie schlagen deshalb vor, die Truten hier explizit auszunehmen.

Ziff. 1.5: Gemäss verschiedener Kantone und der VSKT ist die redaktionelle Anpassung missverständlich. Die Befeuchtung der Füsse des Geflügels, bevor es in das Schlachtband eingehängt wird, führe zu Leiden und Unannehmlichkeiten für die Tiere (Verzögerung des möglichen Aufhängens). Darüber hinaus seien die Hände des Personals meist auch nass und rutschig, was den reibungslosen Ablauf des Einhängens und das nötigen Zupacken beeinträchtige. Sie schlagen deshalb vor, die bisherige Formulierung beizubehalten. Auch die Fleisch- und Geflügelbranche stört sich an dieser Formulierung und schlägt eine Anpassung vor (Bell, CH-IGG, frifag, SFF und SGP).