Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten
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2 Messgeräte und Aufzeichnungen
Ziff. 2.1: Die Schlachtbetriebe und der SFF geben an, dass die Messung der Gastemperatur mit Nachrüstungsaufwand für Mess-, Aufzeichnungs- und Warnsignalgeräte verbunden ist. Sie erachten dies als unnötig und verweisen darauf, dass die Gastemperatur normalerweise Bestandteil der kantonalen Betriebsbewilligung ist und anlässlich der regelmässigen Wartung der Anlage erhoben werden kann. Bell, Micarna und SFF fordern daher die Streichung der Vorgaben zur Gastemperaturmessung in Ziff. 1.4, 2.1 und 2.3. Der Kanton SG schlägt eine jährliche Messung der Gastemperatur vor. Der Kanton ZH schlägt zudem vor, nebst den Mindestwerten auch Höchstwerte anzugeben.
Ziff. 2.3: Der STS begrüsst, dass nicht nur die Gaskonzentration, sondern auch die Temperatur aufgezeichnet werden muss. Wichtig scheint ihm ausserdem, dass die Verweildauer in der vorgeschriebenen Konzentration nachvollzogen werden kann, z.B. durch von aussen sichtbar markierte Sonden.
3 Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eintrittsbereich der Gondel sich in normaler Raumluft befindet und es deshalb unnötig ist, die Verweildauer auf 20 Sekunden zu begrenzen. Es sei im Gegenteil angebracht, den Schweinen die Zeit zu geben, sich zu orientieren (FR und SG sowie Bell, SBAG und SFF). Die GST beantragt, dass die Verordnung dahingehend präzisiert wird, die Gondeln immer mit mindestens zwei Schweinen zu beladen, statt nur genügend Platz für zwei Schweine zu fordern. In die gleiche Richtung äussern sich auch diverse Tierschutzorganisationen (STS, STVT, TIR und ZT). Zudem seien die Ausnahmen für ungerade Gruppengrössen und unverträgliche Tiere nicht nur in den Erläuterungen, sondern auch im Verordnungstext aufzuführen. Weiter fordert der SFF für den Zutrieb in der Gruppe eine Ausnahme für bereits bestehende Betriebe mit Einzelzutrieb, weil der Investitionsaufwand enorm sei und zur Schliessung von Betrieben führen könne. Dies wiederum widerspreche der Anforderung an regionale Schlachtmöglichkeiten. Tierschutzorganisationen (STS, STVT und ZT) weisen ausserdem darauf hin, dass es wichtig sei, Schweine so schnell wie möglich in tiefe Konzentrationen abzusenken.
4 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen CO2- Betäubung
Der DBT fordert, dass der Ausfall des Lid- und Cornealreflexes bei jedem Tier zu überprüfen ist. Die TIR sieht auch hier die Aufteilung der Leitsymptome in solche, die bei jedem Tier zu überprüfen sind und solche, die nur stichprobenweise überprüft werden müssen, kritisch. Sie weist darauf hin, dass Fehlbetäubungen zu immensem Tierleid führen und fordert deshalb die Überprüfung sämtlicher Leitsymptome bei jedem Tier. Der Kanton ZH merkt ausserdem an, dass für die stichprobenweise Überprüfung präzisiert werden soll, ob diese über den ganzen Tag verteilt zu erfolgen habe, oder ob diese z.B. bei Unsicherheit über die Korrektheit der Betäubung, vorgenommen werden muss.
6 Zeitdauer bis zur Entblutung
Das neu generell angegebene maximale Zeitintervall zwischen Auftauchen aus der CO2-Atmosphäre und dem Entblutungsschnitt wird kritisch beurteilt. Deshalb wird vorgeschlagen, entweder die bisherige Tabelle beizubehalten, die die Dauer von der Gaskonzentration abhängig macht, oder das Zeitintervall zu erhöhen (FR, NW, OW, SG und UR sowie Bell, SBAG, Micarna, SFF und VSKT). Hingegen begrüssen die Grünen und mehrere Tierschutzorganisationen (STS, STVT und Vier Pfoten) eine möglichst kurze Zeitspanne zwischen der Betäubung und der Entblutung und weisen teilweise darauf hin, dass genauer definiert werden soll, ab wann die Zeit zu messen ist.
Anhang 8: Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern
1 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Geräte
Bell und SFF begrüssen ausdrücklich die Aufnahme der Gasbetäubung für Geflügel in die VTSchS, da sie die aktuelle Situation in grossen Geflügelschlachtbetrieben in der Schweiz