Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten
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Branchenorganisationen schlagen vor, die Verweildauer der Tiere in den einzelnen Betäubungsabschnitten und die Abstufung der CO2-Konzentrationen gemäss den Herstellerangaben festzulegen (Bell, CH-IGG, frifag und SGP).
Auch diverse Kantone und die VSKT lehnen die vorgeschlagenen Verweildauern und Gaskonzentrationen ab und fordern die Streichung oder Anpassung von Ziff. 4.3.
Die Grünen und sowie der STS und die STVT weisen darauf hin, dass auch in dieser Phase eine gute Einsehbarkeit und Überprüfung der Tiere notwendig ist und bei Mängeln Massnahmen ergriffen werden müssen. Ausserdem wünschen sie eine weitere Eingrenzung der Gastemperatur. Ideal sind gemäss ihren Stellungnahmen 18°C. Vier Pfoten fordert für die 2. Phase eine wesentlich höhere CO2-Konzentration als 40% und fordert ebenfalls die regelmässige Kontrolle des Betäubungserfolgs und das Ergreifen von Massnahmen bei Fehlbetäubungen. Auch der ZT fordert eine permanente Kontrolle der Tiere, allenfalls mit Kamera und verweist darauf, dass die Belastung der Tiere durch das Reizgas mit der idealen Gastemperatur möglichst reduziert werden soll.
5 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Gasbetäubung
Die Grünen und verschiedene Tierschutzorganisationen (STS, STVT und ZT) fordern, dass die Überprüfung der Stichprobe zwingend zu Beginn jeder Charge erfolgen muss. Die TIR und Vier Pfoten fordern vor dem Hintergrund des tierschutzrechtlichen Prinzips des Individualtierschutzes eine Kontrolle der Leitsymptome bei jedem Tier, statt nur im Rahmen einer Stichprobe.
Diverse Kantone und die VSKT weisen darauf hin, dass in Anhang 5 Ziff. 3.2 verlangt wird, dass ergriffene Massnahmen zur Fehlerkorrektur bei ungenügender Betäubung (Wasserbadbetäubung) dokumentiert werden müssen. Bei der Überprüfung einer erfolgreichen Gasbetäubung hingegen werde dies nicht verlangt. Sie fordern diesbezüglich eine einheitliche Regelung.
Die Anlagenbetreiber und Produzenten weisen darauf hin, dass eine maximale Pupillenweitung bei Geflügel erst nach dem Tod eintritt. Sie fordern deshalb die Streichung dieses Symptoms für die Betäubungskontrolle (Bell, CH-IGG, frifag, Micarna und SGP).
5 Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden
1. Kantone
AG Kanton Aargau, Regierungsrat
AI Kanton Appenzell Innerrhoden, Landammann und Standeskommission
AR Kanton Appenzell Ausserrhoden, Departement Gesundheit und Soziales
BE Kanton Bern, Regierungsrat
BL Kanton Basel Landschaft, Regierungsrat
BS Kanton Basel-Stadt, Regierungsrat
FR État de Fribourg, Conseil d'état CE
GE République et Canton de Genève, Conseil d’ État
GL Kanton Glarus, Regierungsrat
GR Kanton Graubünden, Regierung
LU Kanton Luzern, Gesundheits- und Sozialdepartement
NE République et Canton de Neuchâtel, Chancellerie d’État
NW Kanton Nidwalden, Staatskanzlei
OW Kanton Obwalden, Regierungsrat
SG Kanton St. Gallen, Gesundheitsdepartement
SH Kanton Schaffhausen, Departement des Innern