Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten

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1 Ausgangslage

Gestützt auf die Art. 179 Abs. 3, 179a Abs. 2 und 209 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Vorschriften technischer Art erlassen, um die Tierschutzverordnung zu präzisieren.

Die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS, SR 455.110.2) soll insbesondere um Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen erweitert werden, da diese in der Schweiz zunehmend an Bedeutung gewinnt. Zudem sollen Vorgaben zur Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern erlassen werden. Schliesslich erfolgen verschiedene Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Aufgrund der Änderung von mehr als der Hälfte der Bestimmungen wird die Verordnung totalrevidiert.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das BLV hat am 29. September 2020 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der VTSchS eröffnet. Es dauerte bis am 15. Januar 2021.

Neben den Kantonen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wurden die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und 178 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst.

Insgesamt sind 67 Stellungnahmen eingegangen, davon 24 von Kantonen, 3 von Parteien, 39 von interessierten Kreisen und Organisationen sowie eine von einer Privatperson. Die Stellungnahmen können eingesehen werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2021 > EDI.

Auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben der Schweizerische Städteverband, der Kanton Schwyz und Kleintiere Schweiz.

3 Allgemeine Bemerkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von den Vernehmlassungsteilnehmenden überwiegend begrüsst, wobei gleichzeitig zahlreiche Änderungsvorschläge auf technischer Ebene gemacht werden. Mehrheitlich positiv beurteilt, werden insbesondere die Anpassung an neuste wissenschaftliche Erkenntnisse und die Aufnahme von Vorgaben für die Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen. Einzig die SVP lehnt die Revision unter Hinweis auf die zu starke Regulierung und fehlende Ausnahmen für kleine Schlachthöfe grundsätzlich ab. Der Kanton VD äusserte sich zudem kritisch gegenüber den neuen Vorgaben für die Schlachtung von Panzerkrebsen, da die dazu nötigen Ausbildungsmöglichkeiten für den kantonalen Veterinärdienst fehlen würden.

Des Weiteren werden von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen betreffend Geltungsbereich (Aufnahme der in Handels- und Gastronomiebetriebe gehaltenen Fische und Panzerkrebse), Sofortmassnahmen bei mangelhafter Betäubung respektive Entblutung (andere Gewichtslimite für das Absetzen des Kopfes bei Hausgeflügel), Leitsymptomen zur Überprüfung des Betäubungserfolges (Festhalten an der Betäubungskontrolle durch Überprüfung des ausfallenden Lid- und Cornealreflexes bei jedem Tier), Anforderungen an Anlagen und Geräte (Streichung der neuen Anforderungen, da kein Mehrwert für den Tierschutz) und Übergangsbestimmungen (andere Fristen für die Übergangsbestimmungen) angebracht.

Ausserdem wird bemängelt, dass die gesamte VTSchS schwer lesbar ist, da die Inhalte nicht immer nachvollziehbar zwischen der TSchV und der VTSchS aufgeteilt sind. Insbesondere wird von Tierschutzorganisationen befürchtet, dass die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit bei der Schlachtung und Umgang mit den Tieren in Schachtbetrieben mit der Auslagerung in die TSchV verwässert werden. Zudem wird die Systematik der VTSchS kritisiert.