Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Zusätzlich wird die Regelung diverser Punkte gefordert, die nicht in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen waren: Ausladen der Tiere in Schlachtbetrieben (verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende), Vorgaben für die Schlachtung von Crevetten/Zehnfusskrebsen (diverse Tierschutzorganisationen), Revision der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) für die Hälterung von Panzerkrebsen in Gastronomiebetrieben (Gastrosuisse), obligatorische Videoaufnahmen im Schlachtbetrieb und Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere (Vier Pfoten). Zudem sollen insbesondere Bewilligungsverfahren für Betäubungsgeräte in die Tierschutzgesetzgebung aufgenommen werden (Kantone AI, AR, NW, OW, SG und UR sowie Stadt Zürich, STS und VSKT). Ausserdem fordert die GST Bestimmungen zum Tierschutz bei der Hof- und Weidetötung aufzunehmen.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Die Anpassungen des Geltungsbereichs werden grundsätzlich begrüsst. U.a. wird jedoch beantragt, dass die Gastronomie- und die Handelsbetriebe ebenfalls in Art. 1 Abs. 2 Bst. e erfasst werden, da sie ebenfalls Fische bzw. Panzerkrebse töten (AI, AR, BL, FR, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VS und ZH sowie JFK, SAV und VSKT). Verschiedene Mitglieder der Geflügelbranche wünschen sich ausserdem die Unterteilung der Definition «Hausgeflügel» in «Gallus Gallus und andere Geflügelarten».
Art. 2: Fixierung der Tiere
Die Anpassungen betreffend die Fixierung von Tieren werden mehrheitlich begrüsst. Allerdings betrachtet der Kanton BL die Fixation des Kopfes einzig bei pneumatischen Schussapparaten als Rückschritt. Für eine gute Betäubung ist aus seiner Sicht eine Fixation des Kopfes auch beim Bolzenschussgerät mit Treibladung sehr empfehlenswert. Der Kanton ZH wünscht zudem die Berücksichtigung des Fixierens per Hand. Vorgeschlagen wird zudem, dass Art. 13 Abs. 4 der geltenden VTSchS (Fixationseinrichtung bei Rindern und Pferden) aufgenommen wird (GE sowie SP und VSKT). Zwei Tierschutzorganisationen weisen darauf hin, dass die Fixation keinen Stress und Verletzungen verursachen darf (STS und ZT). Des Weiteren wurde erwähnt, dass die Fixation ein schnelles und wirksames Betäuben der Tiere ermöglichen und anschliessend eine rasche, und hygienische Entblutung gewährleistet werden muss (AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR und ZH sowie IG Hof- und Weidetötung und VSKT).
In Abs. 1 wird teils bemängelt, dass die Gasbetäubung nicht separat aufgeführt wird, da in diesem Fall das Tier nicht fixiert ist. Gleiches gilt auch für die Hof- und Weidetötung, bzw. die Betäubung mit Handfeuerwaffen (Bell, BIO Suisse, FiBL, frifag, IG Hof- und Weidetötung, Micarna, Proferme, SBV, SGP, SFF und TIR).
In Abs. 3 wird die Umsetzung der Fixation in Kleinbetrieben hinterfragt (GST).
Art. 3: Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsverfahren
Es wird beantragt, den geltenden Art. 3 «Ausladen» auch in die neue VTSchS aufzunehmen (AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR und ZH sowie VSKT).
Art. 4: Betäubungserfolg
Einzelne Rückmeldungen wollen, dass der zu prüfende Betäubungserfolg bei der Gasbetäubung eingefügt wird (GST und STVT). Zudem müsse darauf geachtet werden, die Betäubung von Krebsen durch Strom gut zu beschrieben (Grüne sowie GST, STS und STVT).
Art. 5: Überprüfung des Betäubungserfolgs
Es wird begrüsst, dass der Betäubungserfolg nicht wie bis anhin nur "regelmässig", sondern bei jedem Tier zu prüfen ist (SP sowie FRC). Die Formulierung soll jedoch so angepasst werden, dass Art. 5 und 9 eine nahtlose Überwachung der Betäubung bis zum Tod gewährleisten (AG, AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TI und UR sowie JFK und VSKT).