Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
widerspiegle. Auch Tierschutzorganisationen begrüssen dies und hoffen, dass bald schonendere Gasgemische als CO2 gefunden werden (FiBL, STS, STVT, TIR und Vier Pfoten). Der ZT schlägt eine Positivliste des BLV für mögliche Gasgemische vor. Die VSKT weist auch hier darauf hin, dass die CO2-Betäubung als nicht tierschutzkonform angesehen wird. Der Kanton ZH weist darauf hin, dass bei der Verwendung von Gasgemischen der stoffrechtliche Status unklar ist. Sie würden deshalb unter die Chemikaliengesetzgebung fallen, was nicht ideal wäre. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Gasmischungen als Tierarzneimittel zu regulieren.
Ziff. 1 Bst. c: Bell, die CH-IGG und Frifag weisen darauf hin, dass der Tunnel, in dem die Gasbetäubung für Geflügel erfolgt, konstruktionsbedingt wiederholt, aber nicht permanent eingesehen werden kann und schlagen daher eine entsprechende Anpassung der Vorgabe vor.
Ziff. 1 Bst. d: Tierschutzorganisationen begrüssen die Definition von Mindestflächen für die Gasbetäubung von Hühnern (STS, STVT und ZT). Von einigen Kantonen (LU, NW, OW und UR) sowie der VSKT wird aber gefordert, dass den Tieren in der Beförderungsvorrichtung und in der Kammer mindestens die gleiche Fläche wie bei den Transportkisten zur Verfügung steht und die Bandgeschwindigkeit entsprechend angepasst wird.
Ziff. 1 Bst. e: Tierschutzorganisationen begrüssen, dass unbetäubte Tiere nicht mehr ausgekippt werden dürfen (STS, STVT und ZT). Von anderen Vernehmlassungsteilnehmenden wird hingegen festgehalten, dass ein Verbot des Auskippens von Tieren nicht praxistauglich sei (Bell, frifag, Micarna, SFF, und SGP). Zum Teil wird die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung verlangt (AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TI und UR sowie GST und VSKT).
2 Inbetriebnahme und Betrieb einer Betäubungsanlage für Hühner und Truthühner
Es wird bemängelt, dass die Herstellerin keine verbindlichen Angaben machen kann, da sich die Voraussetzungen für die anzuwendenden Parameter (Bsp. Jahreszeit) laufend ändern (Bell, frifag, SGP, CH-IGG und Micarna).
Ziff. 2.2-2.6: Die Geflügelbranche unterstützt diese Bestimmungen ausdrücklich (Bell, CH-IGG, frifag und SGP). Tierschutzorganisationen fragen hingegen, wie die Dauer zwischen der Betäubung und der Entblutung nachvollziehbar dargelegt und kontrolliert werden kann (STS und STVT). Sie fordern auch hier eine möglichst kurze Zeitspanne zwischen der Betäubung und der Entblutung. Der ZT schlägt für die Festlegung der Parameter die Einführung eines Prüf- und Bewilligungsverfahrens vor.
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass in der vorliegenden Verordnung für die Betäubung mit anderen Gasen oder Gasmischungen als CO2 nur die Anforderungen nach Ziff. 5 zur Beurteilung der erfolgreichen Betäubung festgelegt sind. Er schlägt deshalb vor, das Inverkehrbringen von Gasen bzw. Gasmischungen zur Betäubung von Schlachttieren und deren Verwendung stoffrechtlich zuzuordnen und zu legitimieren.
3 Messgeräte und Aufzeichnungen
Die Geflügelbranche schlägt vor, die Abweichung von der Gasmindestkonzentration von 2 auf 5 Volumenprozent zu erhöhen, weil das der gängigen Praxis entspreche (Bell, CH-IGG, frifag und SGP). Die GST sieht ein akustisches Warnsignal als ausreichend an.
Das halbjährliche Wartungsintervall wird von der VSKT und verschiedenen Kantonen abgelehnt. Sie schlagen vor, ein Wartungsintervall gemäss Herstellerin zu fordern oder eine jährliche Prüfung zu verlangen. Micarna ist derselben Ansicht.
4 Anforderungen an eine CO2-Betäubung
Micarna schlägt die Streichung von Ziff. 4 vor und verweist auf die Verschiedenartigkeit der Anlagen. Wichtig scheint ihr jedoch die Kontrolle der Wirksamkeit der Betäubung gemäss Ziff. 5.1 und 5.2.