Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten

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Art. 18: Lärmpegel im Zutriebsbereich

Da der Lärmpegel von 85 Dezibel schnell erreicht sei, wird eine Erhöhung der Limite bzw. eine genauere Definition beantragt. Des Weiteren soll auch der Lärmpegel im Wartebereich berücksichtigt werden (NW, OW und UR sowie Bell, FRC, SFF und VSKT).

Art. 19: Aufhängen von Hausgeflügel

Es wird begrüsst, dass beim Aufhängen von Hausgeflügel die Brust zur Beruhigung gestützt werden soll (DBT, ffw und FRC). Dafür wird aber von einigen Seiten eine Übergangsfrist von fünf Jahren beantragt (AI, AG, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, TG, UR, VD und ZH sowie SFF und VSKT). Hingegen wird von anderer Seite angemerkt, dass die Zeit des Einhängens bis zur Betäubung maximal 12-20 Sekunden betragen soll (STS, STVT und Vier Pfoten).

Ausserdem wird beantragt, dass eine Limite von 3 kg für aufgehängtes Hausgeflügel definiert wird bzw. unbetäubtes Hausgeflügel gar nicht in die Bügel gehängt werden darf (Grüne sowie STS, STVT und ZT).

Art. 20: Zeitpunkt der Schlachtung bei Panzerkrebsen

Die Aufnahme von Bestimmungen zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen wird begrüsst (DBT und GastroSuisse). Es wird jedoch beantragt, angesichts der in der Schweiz mittlerweile populär gewordenen Zucht von Crevetten/Shrimps in Massentierhaltungsanlagen, sämtliche Zehnfusskrebse in den Geltungsbereich der TSchV und der VTSchS aufzunehmen (DBT und Vier Pfoten).

Zudem wird angemerkt, es fehle ein Hinweis, ob das Töten von Fischen durch den Einsatz von Eis erlaubt ist (TG). Ebenso würden Angaben zum Transport von Panzerkrebsen ohne Wasser fehlen, welcher die Regel ist. Auch das Einsetzen in ein Wasserbecken zur weiteren Unterbringung oder die Schlachtung der Tiere innert 12 Stunden nach Anlieferung sollten Eingang finden (NW, OW und UR sowie Grüne und STS, STVT, TIR, Vier Pfoten und VSKT sowie D. Gfeller).

Art. 21: Anforderungen an die Unterbringung

Teilweise entsprechen die Eingaben denen zu Art. 20 und stammen von den gleichen Organisationen. Weiter wird beantragt, dass in Abs. 1 die Temperaturdifferenz präzisiert wird (GE, NW, OW und UR sowie VSKT). Ausserdem wird angemerkt, dass die Bewertung von kranken, geschwächten und verletzten Laufdekapoden in der Praxis nicht möglich ist und dies deshalb in der Verordnung präzisiert werden muss (GE, NW, OW und UR sowie VSKT).

Art. 22: Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsanlagen und -geräten in Betrie-

ben

Die Stellungnahmen entsprechen zum Teil den Eingaben zu Art. 7 und stammen von den gleichen Organisationen. Begrüsst wird insbesondere, dass Abs. 2 klarer formuliert wird. Es wird jedoch bemängelt, dass die unterschiedlichen Anforderungen an Betrieb und Wartung von Betäubungsanlagen und -geräten in Abhängigkeit ihrer Verwendung in (Art. 22) oder ausserhalb von (Art. 7) Schlachtbetrieben nicht gerechtfertigt sind. Bei der Verwendung entsprechender Geräte ausserhalb von Schlachtbetrieben ist aufgrund des erwartungsgemäss geringeren Gebrauchs mit längeren Standzeiten der Anlagen und Geräte und entsprechenden Problemen in ihrer Funktionstüchtigkeit zu rechnen, weshalb eine angemessene Überprüfung ebenso wichtig ist, wie in Betrieben mit täglicher Verwendung der Gerätschaften (Bio Suisse, IG Hof- und Weidetötung und TIR).

Ausserdem soll eine Pflicht der Aufbewahrung von Nachweisdokumenten zu Wartungen eingebaut werden, die mindestens drei Jahre beträgt (AI, AR, NW, OW, SG und UR sowie VSKT).

Art. 23: Dokumentationspflicht für Betriebe

Zum Teil entsprechen die Eingaben denen zum Art. 5 und 9 und stammen von den gleichen Organisationen. Aufgeworfen wird die Frage nach der Umsetzung dieses Artikels, wenn eine grosse Anzahl von Tieren (z.B. Fische) gleichzeitig getötet wird (Grüne sowie LU, NW, OW und UR sowie fishdoc, GST und SAV). Andere machen darauf aufmerksam, dass es angebracht sei, ein Intervall für die Kontrollen vorzugeben (STS, STVT und Vier Pfoten). Ausserdem solle die Dauer der Aufbewahrung auf die üblichen drei Jahre angepasst werden (UniBE).