Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten

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Des Weiteren wird beantragt, dass eine verantwortliche Person in die Formulierung aufgenommen wird (Grüne und SP sowie DBT, ffw, STS, STVT, TIR, Vier Pfoten und ZT). Zudem soll erwähnt werden, dass der Vorgang, bei dem die Fische in einem Durchgang betäubt und getötet werden, über ein Sichtfenster zu überwachen ist (LU sowie VSKT).

Art. 6: Sofortmassnahmen bei mangelhafter Betäubung

Die in Abs. 1 definierten Sofortmassnahmen bei mangelhafter Betäubung resp. die Pflicht zur Nachbetäubung von über 2 kg schwerem Hausgeflügel werden grundsätzlich begrüsst (DBT). Aus Praxisgründen werden aber z.T. andere Limiten für das Lebendgewicht des Hausgeflügels vorgeschlagen, wie z.B. 3 kg (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, TG, TI und UR, sowie Agora, VSKT und ZBV), 5 kg (Bell, CH-IGG, Frifag, SGP, SFF und SVB), 6 kg (Micarna und Proferme) oder 20 kg für Truten (Proferme). Der Kanton GE vertritt die Auffassung, dass eine sofortige Tötung bei Hausgeflügel durch Dekapitation möglich sein soll. Dem stehen Meinungen entgegen, welche den Ausschluss dieser Möglichkeit fordern und sich für die bestehende Betäubungspflicht vor dem Entbluten einsetzen (Grüne, STS und Vier Pfoten).

Für Abs. 2 wird beantragt, die Nachbetäubungsmethoden zur Erstbetäubung zu definieren (GST und STVT). Zudem wird für diesen Absatz der Ausschluss von Panzerkrebsen vorgeschlagen, da es illusorisch erscheine, dass im Betrieb ein zweites Elektrobetäubungsgerät vorhanden ist (GE sowie VSKT).

Art. 7: Betrieb und Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte

Teils wird gefordert, es sei festzuhalten, dass der Hersteller und nicht der Betrieb für die Funktionstüchtigkeit der Betäubungsanlagen und -geräte zuständig ist (Bell, Micarna, Proferme und SFF). Zudem solle die Wartung durch eine Fachperson vorgenommen werden können (AI, NW, OW, SG und UR sowie VSKT). Tierschutzorganisationen verlangen ausserdem einen täglichen Funktionstest (STVT, Vier Pfoten und ZT).

Art. 8: Durchführung der Entblutung und Ausnahmen von der Entblutung

Vor allem Tierschutzorganisationen begrüssen, dass die 3 Minuten Wartezeit vor weiteren Schlachtarbeiten auf Kaninchen, Hausgeflügel und Laufvögel ausgeweitet wird (FRC, STS, STVT und ZT). Eine Ausnahme von der Zeitlimite, wie sie für Hausgeflügel vorgesehen ist (Absetzen des Kopfes), wird teilweise auch für Kaninchen beantragt (Bell und SFF).

Für Abs. 2 wird vorgebracht, dass quantitative Anhaltspunkte zur Entblutung angegeben werden sollen (AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, TI und UR sowie FRC und VSKT). Zudem wird die Verpflichtung zur Öffnung der Halsschlagadern bzw. zum Bruststich für alle Betäubungsarten beantragt (AG, TG, VS und ZH).

Nach Ansicht des Kantons Fribourg soll in Abs. 4 die Grenze der Dekapitation analog zu Art. 6 gewählt werden. Die Wartefrist von 3 Minuten beim Kiemenschnitt in Abs. 5 wird von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden nicht als sinnvoll erachtet (AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie JFK und VSKT). Weiter wird in den Rückmeldungen erwähnt, dass Fische in einem Schritt elektrisch betäubt und getötet werden können und somit keine Entblutung notwendig ist (LU, NW, OW und UR sowie fishdoc, GST, SAV und VSKT).

Art. 9: Überprüfung der Entblutung und des Eintritts des Todes

Zu Abs. 1 wird angemerkt, dass insbesondere bei der Entblutung von Fischen und Hausgeflügel die Zugänglichkeit aus baulichen Gründen nicht immer gegeben ist (SG sowie Bell, CH-IGG, frifag, Micarna, SBV, SFF und SGP).

Verschiedene Rückmeldungen schlagen vor, in Abs. 2 nicht nur die Kontrolle der Entblutung vorzugeben, sondern auch zu prüfen, ob die Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit gegeben ist (AI, AR, BE, BL, GL, GR, LU, NW, SG, SO, TI, UR und ZH sowie JFK). Neben Fischen und Panzerkrebsen soll dekapitiertes Geflügel ebenfalls von der Nachbetäubung ausgenommen werden (NW, OW und UR sowie VSKT). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Tod bei Hausgeflügel nicht auf Grundlage der Pupillenerweiterung festgestellt werden