Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten
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kann und dies entsprechend zu berücksichtigen sei (GST). Zudem wird bemängelt, dass nicht jedes Tier geprüft werden soll (Grüne sowie STS, STVT, Vier Pfoten und ZT). Auch wird vorgeschlagen, die Methode der Todeseintrittskontrolle bei Fischen und Panzerkrebsen in diesem Artikel zu definieren (Uni BE).
Art. 10: Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung
Die Rückmeldungen zur festgelegten Gewichtslimite für die Dekapitation des Hausgeflügels entsprechen denen zu Art. 6. Zu Abs. 1 wird bemängelt, dass nebst der Forderung des Nachbetäubens nicht auch die korrekt durchgeführte Entblutung aufgeführt wird (AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TI, UR, VS und ZH sowie VSKT).
Micarna fordert zudem, dass auch unzureichend oder gar nicht durch den Halsschnittautomaten erfasstes Hausgeflügel unverzüglich von Hand entblutet und enthauptet werden können soll.
Art. 11: Anforderungen an die Tötung von Panzerkrebsen
Einige Rückmeldungen bemängeln den Wortlaut, bei dem nicht deutlich wird, dass die mechanische Zerstörung des Gehirns sowohl eine Betäubungs- als auch eine Tötungsmethode ist. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass bei Krabben nur das Eintauchen in kochendes Wasser als Tötungsmethode in Frage komme. Weitere Stellungnahmen hinterfragen die Tötung durch Eintauchen in kochendes Wasser generell und verweisen auf die Publikation der Royal Society for the Prevention of Cruelty to Animals (RSPCA) Australia (ZH sowie Grüne und GastroSuisse, SAV, STS, STVT, UniBE und ZT).
Art. 12: Zeitpunkt der Schlachtung
Die Grünen verlangen, Schlachtvieh nicht länger als 4 Stunden im Schlachtbetrieb warten zu lassen, auch nicht, wenn die Bedingungen nach Art. 13 Abs. 1 erfüllt sind. Ffw und ZT erwarten für Rinder und milchabhängige Jungtiere eine maximale Zeitspanne von 2 Stunden bis zur Schlachtung.
Art. 13: Anforderungen an die Unterbringung
Einige Rückmeldungen fordern, den Artikel um einen Absatz zu ergänzen, welcher die Unterbringung sozial unverträglicher Tiere regelt (Grüne sowie GST). Andere verlangen, dass der Ausbau der Unterbringung (Beschaffenheit der Böden) besser definiert wird (Vier Pfoten) oder eine längere Unterbringung als die definierten vier Stunden bei gleichbleibenden Platzangebot in einer Notsituation möglich ist (Bell).
Art. 14: Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht
D. Gfeller beantragt, dass die Überwachung des Befindens im Abstand von einer Stunde zu erfolgen hat und die kontrollierende Person Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten muss. Die entsprechenden Dokumente seien der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 15: Belegungsplan
Einige Rückmeldungen wollen, dass die Beschriftung der einzelnen Buchten nach Abs. 2 nur für Grossbetriebe gelten soll (NW, OW, UR und ZH sowie Bell, SFF und VSKT).
Art. 16: Zutrieb und Eintrieb zur Betäubung
Vier Pfoten fordert, auf elektrische Treibhilfen zu verzichten. Weiter wird gefordert, dass die Treibgänge in ihrer Breite den Tierarten angepasst werden müssen (Grüne sowie FiBL, GST, STS, STVT und ZT). Zudem wird beantragt, Abs. 5 auf Rinder zu reduzieren (Bell, Micarna und SFF).
Art. 17: Elektrische Treibhilfen
Die Rückmeldungen zeigen den Wunsch nach grösserer Einschränkung im Umgang mit Elektrotreibern bzw. ein Verbot des permanenten in der Hand Haltens eines Elektrotreibers (Grüne sowie FiBL, FRC, Grüne-Unabhängige, GST, STS, STVT, Vier Pfoten und ZT).