Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten
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Diverse Tierschutzorganisationen fordern, wie bei der Elektrobetäubung von Schlachtvieh ein Signal bzw. eine Meldung beim Unterschreiten der vorgegebenen Stromstärke, damit Fehler bei den Stromparametern schnell behoben werden können. Zudem beantragen sie, dass alle Stromverläufe aufgezeichnet werden müssen. So könne nachvollzogen werden, wenn es zu Mängeln im Stromverlauf komme (STS, STVT und ZT). Vier Pfoten sieht diese Betäubungsmethode kritisch und würde andere Methoden bevorzugen.
2 Elektrische Durchströmung im Wasserbad
Die Geflügelbranche begrüsst die Bestimmung ausdrücklich (CH-IGG, frifag und SGP). Die Grünen und diverse Tierschutzorganisationen (STS, STVT und ZT) fordern generell höhere Ampère-Vorgaben. Aus ihrer Sicht soll zudem festgelegt werden, wer diesen Nachweis zu erbringen hat. Ausserdem merken sie an, dass hier eine Angabe zur maximalen Dauer zwischen Betäubung und Entblutung fehlt und dies ergänzt werden soll (STS und ZT).
3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Elektrobetäubung und Entblutung
Micarna schlägt eine Anpassung bezüglich maximaler Pupillenweitung vor. Die TIR und Vier Pfoten merken an, dass auch im Schlachtbereich beim Geflügel aus Gründen der Praktikabilität auf die Einhaltung des Individualtierschutzes verzichtet wird. Sie fordern in diesem Sinne, dass die in Ziff. 3.1 aufgeführten Leitsymptome bei jedem Tier zu kontrollieren sind.
Die Geflügel- und Fleischbranche erachtet den Stichprobenumfang von 20 Tieren pro Charge als sinnvoll, sieht aber keinen Mehrwert darin, während mindestens einer Minute zu kontrollieren (Bell, CH-IGG, frifag, Micarna und SGP). Diverse Kantone und die VSKT schlagen anstelle der Zeitangabe eine Prozentangabe der zu überprüfenden Charge vor.
Anhang 6: Elektrobetäubung von Fischen und Panzerkrebsen
1 Anforderungen an Anlagen und Geräte
Ziff. 1.3: Die JFK merkt an, dass mit den Anforderungen an Geräte und Anlagen, die aktuell verwendeten Geräte, die Fische und Panzerkrebse tierschutzkonform betäuben, ersetzt werden müssen. Dies verursache einen finanziellen Aufwand ohne einen substanziellen Mehrwert beim Tierschutz. Mehr Wirkung und ein besseres Verhältnis von Aufwand und Ertrag kann aus ihrer Sicht mit Kontrollen der Elektrobetäubung in bestehenden Anlagen und gezielten Verbesserungsmassnahmen erreicht werden. Sie beantragt deshalb entweder die Streichung der Vorgaben oder die Verlängerung der Übergangsfrist auf zehn Jahre. Verschiedene Kantone und die VSKT schlagen ebenfalls eine Verlängerung der Übergangsfrist auf zehn Jahre vor, bzw. erwägen, die Anforderungen nach Ziff. 1.3 nur für neu in Betrieb genommene Geräte vorzuschreiben.
Der SAV führt an, dass bisher kein Elektrobetäubungsgerät für Fische und Panzerkrebse auf dem Markt ist, das einen Zähler für Betäubungsvorgänge aufweist. Er verweist ausserdem darauf, dass ohnehin über die Betäubungsgänge Buch geführt werden muss und fordert deshalb die ersatzlose Streichung dieser Ziffer. Auch die GST erwähnt, dass ihnen bisher kein Gerät mit einem solchen Zähler bekannt ist.
Das FiBL begrüsst die vorgeschlagenen Einrichtungen (durchsichtiges Becken, Messgeräte und Anzeige der Stromfrequenz), weist aber darauf hin, dass dazu eine Übergangsfrist gewährt werden solle, da die meisten Anlagen heute nicht auf diesem Stand sind.
2 Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage für Fische
Ziff. 2.1: TIR weist darauf hin, dass eine Inbetriebnahme einer Betäubungsanlage gemäss Beschreibung als Tierversuch anzusehen ist, während der SAV sich dafür ausspricht, dass diese nicht als Tierversuch gewertet werden soll. Verschiedene Kantone, die JFK und die VSKT weisen darauf hin, dass die aktuell im Betrieb befindlichen Elektrobetäubungsanlagen bei Salmoniden einwandfrei funktionieren und deshalb das Inbetriebnahmeverfahren mit Testdurchläufen unnötig aufwändig ist. Dieses sei allenfalls für «exotische» Fischarten (z.B. Welse, Barsche, Aale) und Panzerkrebse denkbar, wo generell weniger Erfahrung besteht.