Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/54: Revision der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten · 18 Seiten

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Der Kanton LU und die VSKT geben zu bedenken, dass es viele verschiedene Fischarten gibt, die nicht alle gleich einfach zu betäuben sind. Sie wünschen sich für einen einheitlichen Vollzug eine Fachinformation.

Verschiedene Kantone sowie Organisationen schlagen Anpassungen bezüglich minimaler Anzahl Fische pro Betäubungsdurchgang vor. Auch wird erwähnt, dass eine mögliche Tötung der Fische in der Anlage oder die Wiederholung des Betäubungsvorgangs zur Verbesserung der Betäubung bzw. zur Tötung bei der Inbetriebnahme festzuhalten sei.

Weiter wird gefordert, dass die Vorgaben auch für die Betäubung von Panzerkrebsen gelten sollen und die Bestimmung entsprechend ergänzt wird (Grüne sowie STS, STVT, Vier Pfoten und ZT). Des Weiteren fragt die UniBE, ob die elektrischen Parameter auch anhand von Testdurchläufen festzulegen sind. Falls ja, müsse das hier auch aufgeführt werden.

3 Leitsymptome zur Überprüfung einer erfolgreichen Elektrobetäubung

Verschiedene Kantone und die VSKT führen an, dass Muskelzuckungen auch nach erfolgreicher Betäubung auftreten können. Es wird deshalb die Streichung dieses Leitsymptoms beantragt. Das FiBL erachtet die Überprüfung des Schluckreflexes bei Fischen als schwierig.

Anhang 7: Kohlendioxidbetäubung von Schweinen

1 Anforderungen an Anlagen und Geräte

Von verschiedener Seite wird darauf hingewiesen, dass die CO2-Betäubung nicht tierschutzkonform sei und deshalb die Suche nach schonenderen Alternativen aktiv vorangetrieben werden müsse. Gefordert wird ein Ausstiegsszenario, das verhindert, dass neue CO2-Anlagen gebaut und Alternativen seitens der Forschung aber auch der Schlachtbetriebe gefunden werden (Grüne sowie FiBL, GST, Vier Pfoten und ZT). Gemäss dem Kanton ZH ist nicht klar, weshalb bei Geflügel auch andere Gasgemische verwendet werden dürfen, bei Schweinen aber die Verwendung auf CO2 beschränkt ist. Auch die TIR wies auf diesen Umstand hin und fordert die entsprechende Anpassung des Anhangs zur Gasbetäubung von Schweinen.

Ziff. 1.1: Tierschutzorganisationen begrüssen die Vorgabe einer Mindestfläche in CO2-Anlagen, würden sich aber noch mehr Platz als vorgeschlagen wünschen (STS, STVT und ZT). Der Kanton BS sowie Bell und der SFF wiesen hingegen darauf hin, dass Mindestflächen für Gondeln für einige Betriebe problematisch werden könnten. Insbesondere seien bei den kurzen Verweildauern von 2-3 Minuten der Mehraufwand und gegebenenfalls die Investitionskosten nicht verhältnismässig.

Ziff. 1.3: Bell und der SFF führen aus, dass die Erhöhung der Verweildauer in der CO2-Atmosphäre von 100 auf 120 Sekunden dazu führt, dass die Schlachtkapazität um einen Sechstel reduziert wird, wobei kein eindeutiger Nachweis für die Verbesserung des Tierwohls erbracht wird. Zugleich unterscheide sich die ideale Verweildauer je nach Anlagentyp. Sie fordern deshalb, von der Verlängerung der Verweildauer in der CO2-Atmosphäre abzusehen. Der Kanton FR wirft zudem die Frage auf, was die Definition der CO2-Atmosphäre sei und wie dies vom Vollzug kontrolliert werden könne. Tierschutzorganisationen fordern hingegen die Erhöhung der Mindestkonzentration auf 88-90%, bzw. schlagen eine Erhöhung der Verweildauer in der CO2-Atmosphäre vor.

Ziff. 1.4: Tierschutzorganisationen fordern einen engeren Temperaturbereich, um die Belastung der Tiere durch das Reizgas möglichst gering zu halten (STS, STVT und ZT).

Ziff. 1.6: Bell, Micarna und der SFF erachten diese Vorgabe als unnötig, weil für die Betäubungsqualität nur die CO2-Konzentration in der Betäubungsgrube ausschlaggebend sei und nicht die Konzentration des Gases, welches eingeleitet wird. Sie schlagen deshalb die Streichung dieser Ziffer vor.