Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten

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6.3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Kantone können die Mehrkosten finanzieren, indem sie zusätzliche Steuern erheben oder auf Ausgaben verzichten. Je nach Finanzierung wirkt der Gegenvorschlag unterschiedlich auf die Volkswirtschaft.

6.4 Verfassungsmässigkeit

Die Bundesverfassung ermächtigt den Bund, Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung zu erlassen (Art. 117 Abs. 1 BV). Somit kann er die Kantone verpflichten, bestimmte Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung zu stellen.

6.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz wurden bereits unter Kapitel 4.4 aufgeführt.

Wenn der Gegenvorschlag in Kraft tritt, werden voraussichtlich mehrere Kantone die Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung für alle Versicherten neu regeln. Das im Kapitel 4.4 erwähnte Diskriminierungsverbot verpflichtet sie, die EU-

Versicherten gleich zu behandeln wie die Versicherten, die in der Schweiz wohnen. Dies soweit deren Verhältnisse vergleichbar sind. Es gibt Bereiche, bei denen eine andere Behandlung der EU-Versicherten gerechtfertigt ist, z. B. können die Kantone beim Einkommen die unterschiedliche Kaufkraft in der Schweiz und im Wohnland berücksichtigen. Wenn ein Kanton die Prämienverbilligung für die Versicherten, die in der Schweiz wohnen (Art. 65 KVG), neu regelt, muss er dies somit allenfalls auch für diejenigen EU-

Versicherten, für die er gestützt auf Artikel 65a KVG zuständig ist, tun.

Der Gegenvorschlag verpflichtet nur die Kantone. Deshalb wirkt er sich nicht auf die EU-Versicherten, deren Prämien der Bund gemäss Artikel 66a KVG verbilligt, aus.

Das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen sieht im Übrigen keine Bestimmungen zur Finanzierung der Prämienverbilligung vor. Deshalb ist auch der Gegenvorschlag mit dem europäischen Recht vereinbar.

Anhänge

1. Entwicklung Bruttoeinkommen nach Haushalten und Einkommensklassen

2. Kostenschätzung BAG zum Gegenvorschlag für 2019

3. Kostenschätzung BAG 2019 bis 2027 zu Initiative und Gegenvorschlag