Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
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6.3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Der Gegenvorschlag greift in die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone ein. Allerdings lässt er den Kantonen mehr Freiraum als die Initiative, welche sowohl den Kreis der Anspruchsberechtigten als auch die Höhe der IPV festlegt. Mit dem Gegenvorschlag werden die Kantone lediglich verpflichtet, einen Anteil ihrer Bruttokosten für die Prämienverbilligung zur Verfügung zu stellen.
Zudem müssen sie die übrigen Vorgaben von Artikel 65 KVG beachten. In diesem Rahmen bestimmen sie aber weiterhin, welchen Versicherten sie die Prämien wie stark verbilligen und wie sie das Verfahren gestalten. Damit können sie ihre Prämienverbilligungen wie bisher auf ihre anderen Sozialleistungen und Steuern abstimmen.
Im 2010 zahlten alle Kantone zusammen 50 Prozent der Prämienverbilligung, also auch rund 7,5 Prozent der Bruttokosten. Mittlerweile beträgt der Anteil der Kantone 43 Prozent. Der Gegenvorschlag verpflichtet nur einige Kantone, 7,5 Prozent ihrer Bruttokosten zu bezahlen. Die anderen müssen einen kleineren Anteil bezahlen. Damit hat der Gegenvorschlag für Kantone mit hoher Prämienbelastung der Haushalte und niedrigen Prämienverbilligungsausgaben hohe finanzielle Auswirkungen, während dem er andere nicht zusätzlich belastet. Einige Kantone, bei denen die Prämien die Haushalte heute stark belasten, werden keine Zusatzaufwendungen haben, weil ihre Ausgaben für die Prämienverbilligung bereits entsprechend hoch sind.
Wenn die Kantone es schaffen, ihre Bruttokosten zu dämpfen, müssen sie weniger Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung stellen. Ebenso wenn die Prämienbelastung ihrer Versicherten unter einem der Grenzwerte liegt.
Der Postulatsbericht Humbel schätzte die Kosten des indirekten Gegenvorschlags auf Basis der Daten von 2017. Dabei stellt er auf die Prämienbelastung gemäss Monitoring 2017 des BAG ab (siehe Ziffer 4.2 des Berichtes). Seither sind die Prämien weiter gestiegen. Aufgrund des unter 2.2.2 erwähnten Bundesgerichtsurteils vom 22. Januar 2019 haben mehrere Kantone allerdings auch ihre Prämienverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bereits erhöht.
Basierend auf den Zahlen 2019 müssten die Kantone die Prämien insgesamt um 759 Millionen Franken zusätzlich verbilligen. Die Mehrkosten für die Kantone mit den Zahlen 2019 sind im Anhang 2 simuliert. Aufgrund dieser Daten hätten insbesondere die Kantone Bern und Baselland, deren Prämienbelastung überdurchschnittlich hoch (18 %) ausfiel, mehr als doppelt so viel bezahlen müssen, als sie damals bezahlen haben. Demgegenüber hätten die Kantone Neuenburg und Jura, deren Prämienbelastung auch überdurchschnittlich hoch (19 %) ausfiel, keine Mehrkosten. Denn sie haben die Prämien damals bereits mit über 7,5 Prozent der Bruttokosten verbilligt.
Das BAG geht davon aus, dass der Gegenvorschlag auf einen 1. Januar in Kraft treten würde und dass dies frühestens auf den 1. Januar 2024 der Fall sein könnte. Der Gegenvorschlag sieht vor, dass die Kantone die Prämien in den zwei ersten Kalenderjahren nach dem Inkrafttreten nur mit mindestens 4 Prozent ihrer Bruttokosten verbilligen müssen. Das BAG hat die Auswirkungen der Übergangsregelung auch auf den Zahlen von 2019 geschätzt: In den zwei ersten Jahren nach dem Inkrafttreten müssten die Kantone demnach jährlich insgesamt 191 Millionen Franken zusätzlich bezahlen (siehe Anhang 2).
Die Mehrkosten des Gegenvorschlages hat das BAG zur Vereinfachung jedoch ohne Übergangsregelung geschätzt. Für das Jahr 2024 hat es sie mit den gleichen Annahmen wie für die Initiative auf rund 0,9 Milliarden Franken geschätzt. Im Vergleich zur Initiative ergibt sich aus dem Gegenvorschlag im Jahr 2024 eine leichte Entlastung der Kantone. Weil aber die kantonalen Ausgaben für die IPV mit dem Gegenvorschlag im Wesentlichen an das allgemeine OKP-Kostenwachstum gekoppelt sind, während die Initiative einen dynamischeren Anstieg der öffentlichen Ausgaben für die IPV vorsieht, ist der Gegenvorschlag innert kurzer Zeit auch für die Kantone die deutlich günstigere Lösung: Bis 2027 liegt die Entlastung der Kantone bei 0,8 Milliarden (siehe dazu Anhang 3).
6.3.3 Auswirkungen auf die Versicherten und die Gesellschaft
Das BAG schätzt die Mehrkosten für 2024 für die Initiative auf 4,5 und für den Gegenvorschlag auf 0.9 Milliarden Franken. Dies entspricht jährlichen Mehrkosten von 750 Millionen für die Initiative und von 28 Millionen für den Gegenvorschlag über den beobachteten Zeitraum (2019-2024, siehe Anhang 3). Somit sind die Mehrkosten bei einer möglichen Einführung im Jahr 2024 beim Gegenvorschlag insgesamt wesentlich tiefer für Bund und Kantone als bei der Initiative (im Anhang 3 gelb markiert). Somit werden die Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen weniger entlastet.
Die Versicherten werden aber stärker als heute von einem Teil des Prämienanstieges entlastet. Der Anstieg der Prämienverbilligung muss aber auch finanziert werden. Entsprechend werden die Kantone Steuern erhöhen oder auf Ausgaben verzichten. Damit können sie Mittel zwischen den Versicherten umverteilen. Es ist anzunehmen, dass die Umverteilung mit steigender Prämienverbilligung zunimmt.
Die Kantone können die Referenzprämie so festlegen, dass die Versicherten weiterhin einen Anreiz haben, eine Versicherung mit hoher Franchise oder eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers bei einem preisgünstigen Versicherer abzuschliessen.
Wenn die Prämien stärker verbilligt werden, ist anzunehmen, dass weniger Versicherte für weniger Prämien gemahnt und betrieben werden müssen. Dadurch können Versicherte Mahn- und Betreibungskosten vermeiden. Zudem werden die mit offenen Rechnungen verbundenen Belastungen vermindert.