Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
bereits auf 5,5 Milliarden (vgl. Tabelle im Anhang). Der Bund käme zu diesem Zeitpunkt bereits für fast einen Fünftel der gesamten OKP-Bruttokosten auf (geltendes Recht: 7,5 %). Unter den Vorgaben der Schuldenbremse müssen die Mehrkosten durch Minderausgaben an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen finanziert werden. Angesichts der Grössenordnung der erforderlichen Mittel könnte der Bundeshaushalt nicht ohne Steuererhöhungen im Gleichgewicht gehalten werden.
4.2.4 Auswirkungen auf die Kantone
Die Initiative beauftragt den Bund, eine Ausführungsgesetzgebung zu erlassen. Dabei kann der Bundesgesetzgeber festlegen, welche Elemente einer einheitlichen Regelung bedürfen. Er kann den Kantonen mehr oder weniger Gestaltungsmöglichkeiten einräumen. Diese können die Prämienverbilligung weniger frei als heute ausgestalten und auf die anderen Sozialleistungen, die sie ausrichten, abstimmen. Sie müssen bis zu einem Drittel der Kosten tragen.
Der Gestaltungsspielraum der Kantone wird gegenüber heute eingeschränkt, wobei sie verpflichtet werden, mitzufinanzieren. Dies widerspricht dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz. Demnach sollen die Nutzniessenden den Kosten- und Entscheidungstragenden entsprechen.
Gemäss Schätzung des BAG müssten die Kantone die Prämien im Jahr 2024 mit 3,5 Milliarden verbilligen. Dies entspricht Mehrkosten von 0,9 Milliarden Franken im Vergleich zum heutigen System. Es ist möglich, dass die Kantone weniger Sozialhilfe leisten müssen, weil der Bund zwei Drittel der Prämienverbilligung bezahlen muss.
Das BAG kann mit seinem Berechnungsmodell die Mehrkosten für die einzelnen Kantone nicht schätzen, weil von der schweizweit erhobenen Statistik, welche als Berechnungsgrundlage diente, keine Rückschlüsse auf die einzelnen Kantone zulässig sind. Es benutzte die schweizweit erhobenen Statistikdaten des BFS, weil diese nach Einkommensklassen aufgeteilt sind und die Haushaltszusammensetzung je Klasse aufweisen. Das BAG nimmt an, dass die Kantone ihm diese Datensätze nicht mit verhältnismässigem Aufwand in einer vernünftigen Zeitspanne liefern könnten. Es geht jedoch davon aus, dass alle Kantone ausser Zug und Graubünden, welche eine verbleibende Prämienbelastung unter 10 Prozent des verfügbaren Einkommens aufweisen43, Mehrkosten im Vergleich zum indirekten Gegenvorschlag finanzieren müssten. Die jährliche Mehrbelastung der Kantone steigt mit zunehmender Zeitdauer. Der Anstieg beläuft sich schätzungsweise auf 230 Millionen pro Jahr (vgl. Tabelle im Anhang). Der Anteil der OKP-Prämien, der von den Kantonen über die IPV finanziert wird, dürfte sich dadurch von derzeit knapp 6 Prozent auf gegen 10 Prozent erhöhen.
4.2.5 Auswirkungen auf die Versicherten und die Gesellschaft
Die Versicherten, deren Prämienbelastung 10 Prozent des Einkommens übersteigt, werden entlastet. Da mehr Mittel ausgerichtet werden, werden mehr Versicherte stärker entlastet. Für die Versicherten, deren Referenzprämie höher als 10 Prozent des verfügbaren Einkommens liegt, ist es ein Vorzug, dass die Beiträge von Bund und Kantonen den Prämienanstieg weitgehend ausgleichen.
Damit stellt sich die Frage, ob diese Versicherten weiterhin einen Anreiz haben, sich mit ihrem Verhalten für moderate Kosten im Gesundheitswesen einzusetzen. Da dieser Anreiz vor allem mit der Kostenbeteiligung gesetzt wird, kann sie bejaht werden. Der Bund oder die Kantone können zudem Referenzprämien festlegen, die den Prämien von preisgünstigen Versicherungsformen und Versicherern entspricht. Damit haben viele Versicherten weiterhin einen Anreiz, sich preisgünstig zu versichern.
Wenn die Versicherten mit unteren und mittlere Einkommen so entlastet werden, ist davon auszugehen, dass sie die OKP für finanziel tragbar halten und eher bereit sein werden, das KVG weiterhin zu akzeptieren. Je nachdem wie die Kantone die Prämienverbilligung finanzieren, werden sie die Steuern erhöhen oder auf Aufgaben verzichten
Auch die Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Initiative. Dasselbe gilt für die Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen. Da Bund und Kantone die Initiative unterschiedlich umsetzen können, ist offen, wie viel Versicherte entlastet würden.
4.2.6 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Bund und die Kantone können die Mehrkosten für die Prämienverbilligung nicht finanzieren, ohne zusätzliche Steuern zu erheben. Je nach Finanzierung wirkt die Initiative unterschiedlich auf die Volkswirtschaft.
4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative
Die Initiative verpflichtet Bund und Kantone, mehr Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung zu stellen. Diese müssen die Differenz zwischen der Entwicklung der Einkommen und der Kosten auffangen, soweit die Prämienbelastung 10 Prozent des Einkommens übersteigt. Sie sind nicht nur von den Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern auch von der wirtschaftlichen Lage der Versicherten abhängig.
Insbesondere für den Bund, der mindestens zwei Drittel der Kosten tragen soll, ist die Mehrbelastung hoch. Er muss auch für Kosten aufkommen, die stark von den Kantonen beeinflusst werden. Diese beeinflussen zum Beispiel über ihre Spitalplanung die Spitalkosten und über die Zulassungssteuerung die ambulanten Kosten.
43 Vergleiche Anhang 2