Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
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Dabei soll die Prämienbelastung im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen ermittelt werden.
Mit der Belastung von 10 Prozent wird der Grenzwert der Initiative aufgenommen. Die Kantone deren Prämienbelastung diesen Grenzwert einhält, sollen nur mindestens 4 Prozent der Bruttokosten beitragen.
Gemäss den erwähnten Monitorings 2017 und 2019 betrug die Prämienbelastung der Modellhaushalte durchschnittlich 14 Prozent. Deshalb wird die Belastung von 14 Prozent als oberer Grenzwert aufgenommen. Die Kantone, deren Prämienbelastung über diesem Grenzwert liegt, sollen mindestens 7,5 Prozent ihrer Bruttokosten beitragen. Dies entspricht dem Anteil, den der Bund heute für die ganze Schweiz beiträgt.
Die Kantone, deren Prämienbelastung zwischen diesen Werten liegt, sollen 5 Prozent ihrer Bruttokosten beitragen. Mit dem Sprung von 7,5 zu 5 Prozent soll den Kantonen ein Anreiz gesetzt werden, die Prämienbelastung ihrer Versicherten auf höchstens 14 Prozent zu bringen.
6.2.2 Artikel 65 Absatz 1quater
Der Bundesrat soll die massgebenden Prämien bestimmen. Grundsätzlich könnte er die tatsächlichen Prämien verwenden. Diese können aber während des Jahres ändern (z.B. wenn die versicherte Person in einen anderen Kanton umzieht), so dass sie erst nach Ablauf des Jahres bekannt sind. Der Bundesrat soll deshalb auch andere Prämien als massgebend definieren können. Er könnte zum Beispiel die Prämien von preisgünstigen Versicherungsformen eines preisgünstigen Versicherers als massgebend bestimmen.
Der Bundesrat soll zudem regeln, wie die Kantone die Bruttokosten, das verfügbare Einkommen, die Prämien und den Durchschnitt nach Absatz 1terermitteln. Die Kantone können die Bruttokosten wie in der VPVK aufgrund des Prämiensolls und der Kostenbeteiligung schätzen (Art. 2 Abs. 1 VPVK). Für das verfügbare Einkommen können sie auf Steuerdaten abstellen. Sie verfügen über Daten zum Einkommen und zur Zusammensetzung der Haushalte. Deshalb sollen die Kantone die Prämienbelastung berechnen. Sie tauschen schon heute Daten zur Prämienverbilligung mit den Versicherern aus (Art 65 Abs. 2 KVG), so dass diese ihnen Prämiendaten liefern können. Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, dem BAG über ihre Ermittlungen zu berichten.
6.2.3 Übergangsbestimmungen
Die Kantone sollen in den ersten zwei Kalenderjahren nach dem Inkrafttreten der Änderung nur mindestens 4 Prozent ihrer Bruttokosten für die Prämienverbilligung zur Verfügung stellen müssen.
Denn die Kantone, die aufgrund des Gegenvorschlags zusätzlichen Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung stellen müssen, müssen diese in ihren Budgets berücksichtigen können. Dabei müssen sie entscheiden, wie sie diese finanzieren wollen. Die Übergangszeit von zwei Jahren erlaubt ihnen, für die Finanzierung der zusätzlichen Mittel zu sorgen.
6.2.4 Zusammenhang zwischen Initiative und Gegenvorschlag
Die Initiative gibt vor, wie die Prämien zu verbilligen sind. Zudem verpflichtet sie den Bund, mindestens zwei Drittel der Prämienverbilligung zu bezahlen. Sie gibt dem Bund die Möglichkeit, den Kantonen Handlungsmöglichkeiten zu lassen, um die Initiative umzusetzen.
Der Gegenvorschlag schreibt den Kantonen vor, die Prämienverbilligung so zu regeln, dass diese einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der Versicherten, die im betreffenden Kanton Wohnsitz haben, entspricht. Die Verpflichtung des Bundes und der Kantone gemäss Initiative wäre kaum mit derjenigen der Kantone gemäss Gegenvorschlag zu vereinbaren. Deshalb soll der Gegenvorschlag nur in Kraft treten, wenn die Initiative zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. Wird die Initiative angenommen, muss er ausser Kraft bleiben.
Eine Initiative kann zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags in Form einer Gesetzesänderung bedingt zurückgezogen werden. Dies wenn die Gesetzesänderung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Initiative verabschiedet wurde. Wird die Initiative bedingt zurückgezogen, wird der Gegenvorschlag im Bundesblatt veröffentlicht, da er dem fakultativen Referendum untersteht. Wird kein Referendum ergriffen oder wird der Gegenvorschlag in der Referendumsabstimmung angenommen, kann der Bundesrat ihn in Kraft setzen. Damit wird der Rückzug der Initiative endgültig. Wird der Gegenvorschlag in der Referendumsabstimmung abgelehnt, kommt die Initiative zur Abstimmung. Es sei denn, das Initiativkomitee ziehe sie endgültig zurück.
6.3 Auswirkungen des Gegenvorschlags
6.3.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Gegenvorschlag hat keine Auswirkungen auf die durch den Bund geleistete Prämienverbilligung; der Bundesbeitrag wird wie bisher berechnet und entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten. (Im Vergleich zur Initiative ergibt sich eine Minderbelastung im Ausmass der Mehrkosten, die dem Bund aus der Initiative entstehen.)
Die Kantone ermitteln die Bruttokosten und wie viel die Prämien im Durchschnitt des verfügbaren Einkommens der Versicherten, die ihren Wohnsitz in diesem Kanton haben, ausmachen. Das BAG überprüft diese Ermittlung.