Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
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Die Initiative sieht grundsätzlich einen gesamtschweizerisch einheitlichen Anspruch auf Prämienverbilligung vor. Der Bundesgesetzgeber kann den Kantonen dabei mehr oder weniger Handlungsmöglichkeiten einräumen. Die Initiative greift aber in die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein.
Die Initiative nimmt sich zudem nur der Finanzierungsseite an und blendet die Kostenfrage aus. Die Kostenseite muss jedoch auch angeschaut werden. Sie wird durch die Eidgenössische Volksinitiative der CVP «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» angegangen. Diese Initiative thematisiert aber ihrerseits die Finanzierungsfrage nicht. Der Bundesrat schlägt vor, das Anliegen der CVP-Initiative mit einem Gegenvorschlag aufzunehmen.
Im März 2018 verabschiedete der Bundesrat ein Kostendämpfungsprogramm. Am 21. August 2019 verabschiedete er eine Botschaft zur Teilrevision des KVG betreffend eines ersten Paketes von Massnahmen zur Kostendämpfung44. Am 19. August 2020 gab er ein zweites Paket von Massnahmen als Gegenvorschlag zur CVP-Initiative in eine Vernehmlassung45.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Initiative muss insbesondere mit dem Abkommen vom 21. Juni 199946 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und dem Übereinkommen vom 4. Januar 196047 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) vereinbar sein. Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen führen aus, dass in der Schweiz im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das europäische Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Dazu gehören insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/200448 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/200949. Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten.
Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass die Versicherten, die in der EU oder EFTA wohnen und in der Schweiz versichert sind (EU-Versicherte), gleich behandelt werden wie diejenigen, die in der Schweiz wohnen. Somit müssen auch die Prämien der EU-Versicherten verbilligt werden, soweit sie 10 Prozent ihres Einkommens übersteigen.
Das gilt für die EU-Versicherten, bei denen die Kantone gestützt auf Artikel 65a KVG für die Gewährung von Prämienverbilligungen zuständig sind. Ebenso gilt es für die EU-Versicherten, die eine schweizerische Rente beziehen, und für ihre Familienangehörigen, für die der Bund gestützt auf Artikel 66a KVG zuständig ist. Der Bundesrat hat diese Bestimmung in der VPVKEU umgesetzt. Er müsste diese Verordnung den neuen Vorgaben anpassen. Es widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot, wenn bei den EU-Versicherten das Einkommen, wie bis anhin, im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet wird.
Das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen sieht im Übrigen keine Bestimmungen zur Prämienverbilligung und deren Finanzierung vor. Die Initiative, die diese Themen regelt, ist demnach mit dem europäischen Recht vereinbar.
5 Schlussfolgerungen
Das Anliegen der Initiative, die unteren und mittleren Einkommen zu entlasten, ist im Grundsatz nachvollziehbar. Der vorgeschlagene Weg zur Zielerreichung ohne Fokus auf die Eindämmung der Kosten stellt jedoch keinen tauglichen Lösungsansatz dar. Die Mängel der Initiative überwiegen gegenüber ihren Vorzügen.
6 Indirekter Gegenvorschlag
6.1 Grundzüge des indirekten Gegenvorschlags
Der offen gefasste Artikel 117 BV gibt dem Bund die Möglichkeit, die Prämienverbilligung sinnvoll zu regeln. Eine zusätzliche Regelung auf Verfassungsstufe ist somit entbehrlich.
In den letzten Jahren ist die Prämienbelastung gestiegen. Dies ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass mehrere Kantone ihren Anteil an der Finanzierung der Prämienverbilligung weniger als der Bund erhöhten oder sogar zeitweise in absoluten Zahlen
44https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/kvg-revision-
massnahmen-zur-kostendaempfung-Paket-1.html
45https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI
46 SR 0.142.112.681.
47 SR 0.632.31.
48 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.
49 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.