Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
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verminderten. Diese negative Entwicklung soll korrigiert werden. Der Beitrag der Kantone soll nicht weiter sinken. Deshalb werden sie verpflichtet, einen Mindestbeitrag zu leisten. Der Bundesbeitrag wird wie bisher berechnet und ausbezahlt.
Der Bundesrat hat im erwähnten Bericht zum Postulat Humbel verschiedene Varianten geprüft, wie die Prämienverbilligung durch Bund und Kantone effektiver und ausgewogener finanziert werden kann. Der hier vorgeschlagene indirekte Gegenvorschlag entspricht der Variante 2 des Berichtes. Der Kanton soll einen Mindestbetrag im Verhältnis zu den bei seinen Versicherten anfallenden Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung leisten. Dies ähnelt der Pflicht des Bundes. Dieser gewährt den Kantonen einen Beitrag, der 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht (Art. 66 Abs. 2 KVG).
Zudem soll der Anteil der Bruttokosten aufgrund der Belastung, welche die Prämien für die Versicherten des betreffenden Kantons bedeuten, abgestuft werden. Dazu sollen drei Stufen vorgesehen werden: je nach Prämienbelastung soll der Mindestbeitrag des Kantons 4, 5 oder 7,5 Prozent seiner Bruttokosten betragen. Damit sollen Kantone mit hohen Prämienbelastungen höhere Prämienverbilligungsbeiträge bezahlen als Kantone mit tiefen Prämienbelastungen. Der Bundesrat soll die Ermittlung der Prämienbelastung regeln.
Dieser indirekte Gegenvorschlag zielt auf eine ausgewogene, transparente und nach einheitlichen Kriterien festgelegten Finanzierung der Prämienverbilligung. Zusätzlich soll er die Bestrebungen fördern, bereits geplante oder neue Kostendämpfungsmassnahmen sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen schneller und umfassender voranzutreiben.
Damit besteht auch ein Zusammenhang mit dem Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative der CVP und den übrigen Bemühungen des Bundesrates zur Kostendämpfung. Der Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative sieht Massnahmen zur Kostendämpfung vor. Damit will der Bundesrat die Kosten angehen. Mit dem vorliegenden Gegenvorschlag will er die Finanzierung angehen. Die Kosten und die Finanzierung müssen gleichzeitig angegangen werden.
Die beiden Initiativen und ihre Gegenvorschläge ergänzen einander somit. Grundsätzlich könnten beide Initiativen, beide Gegenvorschläge oder eine Initiative und ein Gegenvorschlag gleichzeitig angenommen werden.
Abbildung 1 «Kantonaler IPV Beitrag in Prozent der Bruttokosten in Funktion der verbleibenden Prämienbelastung»
6.2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
6.2.1 Artikel 65 Absatz 1ter
Der Kanton soll die Prämienverbilligung so regeln, dass diese in einem Kalenderjahr einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der OKP der Versicherten, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, entspricht.
Dieser Mindestanteil soll in drei Schritten abgestuft werden. Dazu soll darauf abgestellt werden, wie stark die Prämien die Versicherten eines Kantons belasten:
a) beträgt die Prämienbelastung höchstens 10 Prozent, soll der Kanton 4 Prozent seiner Bruttokosten beitragen;
b) beträgt sie mehr als 10 und höchstens 14 Prozent, soll der Kanton 5 Prozent beitragen;
c) beträgt sie mehr als 14 Prozent, soll der Kanton 7,5 Prozent beitragen.