Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
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Als Kinder gelten Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind. Als junge Erwachsene gelten Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19 bis 25 Jahre alt sind (Art. 16 Abs. 5 und Art. 16a Abs. 1 KVG).
2.1.2 Versicherte, die Prämienverbilligung beziehen Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Der Versicherer legt die Prämien unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten fest. Deshalb verpflichtet das KVG die Kantone, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Für untere und mittlere Einkommen müssen sie die Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. Ab 2021 müssen sie die Prämienverbilligung dieser Kinder von 50 auf 80 Prozent erhöhen (Art. 65 Abs. 1 und 1bisKVG und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 20179).
Zudem gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen (Art. 66a KVG). Der Bundesrat hat dazu die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen (VPVKEU10), erlassen.
Versicherte, die Ergänzungsleistungen beziehen
Die Bundesverfassung sieht vor, dass Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen ausrichten, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a Abs. 1 BV).
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG11) sieht vor, dass allen Personen ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP als Ausgabe anerkannt wird. Dieser Pauschalbetrag entspricht der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung, Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Ab 1. Januar 2021 darf er dabei höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechen (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG in seiner Fassung vom 22 März 201912).
Das EDI legt jeweils im Oktober die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung des folgenden Jahres für die Berechnung der Ergänzungsleistungen in seiner Verordnung über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen13 fest. Der Pauschalbetrag für die OKP wird von den Kantonen finanziert.
Versicherte, die Sozialhilfe beziehen
Die Sozialhilfe richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Da Sozialhilfebeziehende in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, haben sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Kantone bezahlen ihnen unterschiedliche Beiträge. Die Sozialhilfe bezahlt in der Regel den Teil der Prämie, den die unterstützte Person selber bezahlen müsste. Denn sie berücksichtigt ihn in deren Budget als Aufwand14.
2.1.3 Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung
Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Prämienverbilligung. Dieser entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP. Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone nach deren Wohnbevölkerung zuzüglich Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren Familienangehörigen fest (Art. 66 KVG).
Er hat die Ermittlung des Bundesbeitrages und dessen Aufteilung auf die Kantone in der Verordnung vom 7. November 200715 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) geregelt. Diese Verordnung sieht vor, dass der Bundesbeitrag im Herbst für das kommende Jahr berechnet wird. Dazu werden die Bruttokosten des folgenden Jahres geschätzt. Das EDI veröffentlicht im Oktober die Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone für das folgende Jahr. Der Bundesbeitrag wird im laufenden Jahr in drei Raten ausbezahlt (Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 VPVK).
Die Kantone können den Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung nach Artikel 66 KVG auch für Versicherte, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, verwenden.
2.1.4 Prämienausstände
Das KVG regelt das Verfahren, wenn die Versicherten ihre Prämien nicht bezahlen. Dabei verpflichtet es die Kantone, den Versicherern 85 Prozent der Verlustscheinforderungen zu vergüten. Der Verlustschein bleibt beim Versicherer. Er erstattet dem Kanton 50 Prozent der Zahlungen der versicherten Person (Art. 64a Abs. 3 bis 5 KVG).
Säumige Versicherte können ihren Versicherer nicht wechseln, solange nicht alle ausstehenden Forderungen bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG).
9AS 2018 1843
10 SR 832.112.5
11SR 831.30
12AS 2020 585
13 SR 831.309.1
14Richtlinien 2016 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Kapitel B5