Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 21 Seiten
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2.3.2 Postulat Humbel
Am 29. September 2017 reichte Frau Nationalrätin Humbel ein Postulat "Überprüfung der Finanzierung der Prämienverbilligung" ein (17.3880). Der Nationalrat hat es auf Antrag des Bundesrates am 15. Dezember 2017 angenommen. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Finanzierung der Prämienverbilligung durch Bund und Kantone effektiver und ausgewogener gestaltet werden kann. Dabei sollte auch ein Modell geprüft werden, das vorsieht, den Bundesanteil an den Finanzierungsbeitrag des Kantons zu knüpfen. Der Bundesrat hat den Bericht in Erfüllung dieses Postulates am 20. Mai 2020 gutgeheissen.
2.3.3 Projekt Aufgabenteilung II
Im Sommer 2019 haben Bund und Kantone ein Mandat für eine Überprüfung der Aufgabenteilung und Finanzierungsverantwortung Bund-Kantone («Aufgabenteilung II») verabschiedet. In diesem Projekt ist eine Entflechtung der Prämienverbilligung zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei eine Kantonalisierung. Der indirekte Gegenvorschlag sieht nun aber vor, an der bestehenden Verbundfinanzierung festzuhalten; gleichzeitig soll die Bundesgesetzgebung den Kantonen gewisse Vorgaben machen. Bund und Kantone werden das weitere Vorgehen im Gesamtprojekt nun aufgrund der neuen Ausgangslage mit Prämien-Entlastungsinitiative bzw. dem indirekten Gegenvorschlag diskutieren.
3 Ziele und Inhalt der Initiative
3.1 Ziele der Initiative
Das Initiativkomitee will mit seiner Initiative die Prämienlast begrenzen. Dies sei dringend notwendig, um den Zusammenbruch des Systems zu verhindern. Denn viele Versicherte könnten ihre Prämien nicht mehr bezahlen. Die Initiative lege gerechtere und sozialere Regeln fest. Gerechter, weil die Prämien in allen Kantonen gleich verbilligt werden. Sozialer, weil die Prämienverbilligungen mit Steuergeldern finanziert werden und die unsozialen Kopfprämien abfedern.
Das Initiativkomitee weist darauf hin, dass viele Versicherte hohe Franchisen wählen, um weniger Prämien zu bezahlen. Es geht davon aus, dass 10 bis 20 Prozent der Versicherten sich aus finanziellen Gründen nicht ärztlich behandeln lassen. Indem die Prämienbelastung begrenzt werde, werde der Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle gewährleistet.
Das Initiativkomitee geht davon aus, dass mehr Mittel für die Prämienverbilligung zur Verfügung gestellt werden müssen. Bund und Kantone würden mit der Initiative stärker in die Verantwortung genommen und hätten mehr Anreiz, die Kosten zu dämpfen. Den Kantonen würde verunmöglicht, ihre Mittel für die Prämienverbilligung übermässig abzubauen. Die Initiative verhindere, dass in Kantonen, in denen viele Personen Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe beziehen, nur noch wenig Mittel bleiben, um die Prämien der übrigen Versicherten zu verbilligen.
Die Initiative ermögliche eine breite Debatte zur Finanzierung des Gesundheitswesens. Denn die steigenden Kosten würden stark auf die Krankenversicherung und somit auf die unsolidarischen Kopfprämien überwälzt. Das Gesundheitswesen soll effizient und gerecht organisiert werden.
3.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Die Bundesverfassung ermächtigt den Bund heute, Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung zu erlassen. Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären (Art. 117 Abs. 1 und 2 BV).
Die Initiative sieht einen zusätzlichen Absatz vor, wonach die Versicherten Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie haben. Eine versicherte Person soll höchstens zehn Prozent ihres verfügbaren Einkommens für die Prämien aufwenden. Die Initiative überlässt es dem Gesetzgeber, die «zu übernehmenden Prämien» und das «verfügbare Einkommen» zu umschreiben.
Weiter sieht die Initiative vor, dass die Prämienverbilligung zu mindestens zwei Dritteln durch den Bund und im verbleibenden Betrag durch die Kantone finanziert wird. Sie überlässt es dem Gesetzgeber, wie der Bundesbeitrag auf die Kantone verteilt wird.
Die Übergangsbestimmung ermächtigt den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg zu erlassen, wenn die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 117 Absatz 3 drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten ist.