Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten

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gewährleistet sein müsse. FMCH und SGDV sprechen sich ebenfalls für Variante 1 aus, weil sie die Registerführung durch eine verwaltungsexterne, unabhängige Stelle für effizienter und kostengünstiger halten. ChiroSuisse argumentiert, das LeReg solle durch einen Dritten geführt werden, um privates Fachwissen betreffend Datenbanken zu nutzen. Auch SVBG und SVDE bevorzugen Variante 1 mit der Begründung, dass bereits Anbieter existierten, welche über das entsprechende Know-How und die notwendige Infrastruktur verfügten. Schliesslich bevorzugen auch ASSGP und pharmalog die Registerführung durch einen Dritten und empfehlen dafür die Stiftung refdata. Diese gemeinnützige Stiftung verfüge über die notwendige Neutralität, das entsprechende Know-How und eine breite Abstützung im Gesundheitsmarkt.

Kritik äussern die Leistungserbringer zum einen an der Tatsache, dass mit dem LeReg ein zusätzliches Register geschaffen wird. Curacasa, EVS, SBK, SVBG und SVDE konstatieren die steigende Zahl an Registern (MedReg, PsyReg, GesReg, NAREG; LeReg) und die damit einhergehende Multiplikation von Schnittstellen. Aus Gründen der Datenqualität und Datensicherheit, der Effizienz und der Kosten solle ein einziges Register angestrebt werden, das alle notwendigen Informationen zu sämtlichen Leistungserbringern enthalte. Die Einspeisung von Daten und die Nutzung des neuen Registers sollten möglichst einfach gestaltet und Synergien zu bestehenden Registern, auch zum ZSR, genutzt werden. SGAIM und mfe lehnen die Schaffung eines neuen Registers gänzlich ab und plädieren dafür, dass die zusätzlichen Informationen in die bereits bestehenden Register integriert werden. Auch SSO ist gegen ein neues Register mit der Begründung, dass die aktuellen Zulassungsdaten bereits von der SASIS AG verwaltet würden und von ihr übernommen werden könnten.

Zum anderen kritisieren viele Leistungserbringer die Gebührenregelung nach Artikel 22 der neuen Registerverordnung. Gemäss blutspende, curacasa, EVS, mfe, SBK, SGAIM, SVBG und SVDE dürften für die Registerführung keinesfalls Gebühren von den Leistungserbringern erhoben werden, weil diese die für sie relevanten Daten schon heute aus anderen Quellen beziehen könnten und das LeReg daher für sie keinen Mehrwert bringe. Physioswiss findet, dass die Finanzierung nicht durch die Leistungserbringer erfolgen sollte, sondern durch die Nutzniesser des neuen Registers, das dem interkantonalen Informationsaustausch dient. Auch ASPS und SSO erachten die aktuelle Gebührenregelung als unangemessen. Ihnen zufolge sollte der Bund die Kosten vollumfänglich tragen, da er dieses Register auf Antrag des Bundesrates und des Parlaments einführe.

Versichererverbände

Von den Versicherern bzw. Versichererverbänden begrüssen santésuisse, SASIS und MTK die Registerverordnung, während curafutura und Groupe Mutuel sie mit Vorbehalt begrüssen. Aus der Sicht von curafutura benötigen die Versicherer einen ungeingeschränkten Zugang zu den Informationen des LeReg, um ihre Aufgaben nach KVG effizient durchführen zu können. Die Vorbehalte von Groupe Mutuel beziehen sich zum einen auf die Datenqualität. Um die Aktualität und Qualität der Daten sicherzustellen, sollten die Kantone dazu verpflichtet werden, Änderungen aktiv zu melden. Zum anderen sei die juristische Tragweite des Eintrags ins LeReg zu präzisieren. Der Registereintrag dürfe einem Leistungserbringer nicht die Abrechnung zulasten der OKP ermöglichen, falls die Bedingungen hierfür gemäss erfolgter Prüfung nicht oder nicht mehr erfüllt seien. Andernfalls wäre eine strenge Aufsicht durch die Kantone notwendig.

Betreffend Registerführung befürworten santésuisse, SASIS und Groupe Mutuel die Variante 1. Ihrer Meinung nach sollte SASIS diese Aufgabe übernehmen, zumal sie als wichtiger Datenlieferant im Gesundheitswesen verankert sei und das Zahlstellenregister führe. Auf dieser Basis könnte sie das LeReg rasch und kosteneffizient aufbauen. Demgegenüber favorisiert die MTK Variante 2. Das BAG pflege Leistungserbringerinformationen benutzerfreundlich und in guter Qualität, wie die Beispiele des MedReg und des PsyReg zeigten. Zudem könne dank einer Registerführung durch das BAG vermieden werden, dass Partikularinteressen Dritter die Datenlieferung beeinträchtigten oder dass eine externe registerführende Stelle diese Aufgabe