Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten

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physioswiss, P.IP, SVM, SSO, TGKAG, unimedsuisse, VKZS. Demgegenüber lehnen All-Kids, mfe sowie SGAIM die vorgeschlagenen Änderungen tendenziell ab und PKS ist völlig dagegen.

Häufigster Kritikpunkt sind die Qualitätserfordernisse gemäss Artikel 58g E-KVV. FMH, KKA, mehrere kantonale Ärztegesellschaften sowie Gefässmedizin Rapperswil verlangen eine Streichung von Artikel 58g E-KVV mit der Begründung, dass Artikel 58a nKVG die Qualitätsanforderungen bereits auf Gesetzesstufe festhalte. Dasselbe verlangen mfe und SGAIM, da sie eine Verbindung von Qualitätsanforderungen mit Zulassungskriterien ablehnen. H+, unimedsuisse und pharmaSuisse sind ebenfalls der Meinung, dass Artikel 58g zu streichen sei bzw. zu ersetzen durch eine Bestimmung, welche auf bereits bestehende Qualitätsanforderungen verweise und mit den Regelungen gemäss der KVG-Teilrevision zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit übereinstimme. Auch Hirslanden hält fest, dass die verschiedenen KVV-Bestimmungen betreffend Qualität gut koordiniert werden sollten. Zudem müsse die vorliegende Verordnungsänderung genauer angeben, welche Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g zu erfüllen haben.

FMCH und SGDV begrüssen insbesondere die Qualitätskriterien sowie die Verpflichtung zum Anschluss an ein EPD. Demgegenüber halten AllKids, mfe und SGAIM eine solche Verpflichtung im Rahmen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP für sehr problematisch. Sie befürworten die Freiwilligkeit des EPD für Leistungserbringer wie für Patientinnen und Patienten.

SVBG, SBK, curacasa, EVS sowie SVDE unterstützen grundsätzlich die Bemühung um national einheitliche Qualitätsanforderungen. Zugleich befürchten sie, dass die neuen Anforderungen insbesondere für freiberuflich tätige Personen sowie für kleinere Praxen einen unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand bedeuten. Auch SHV und BK-Heb begrüssen grundsätzlich das Bestreben nach einheitlichen Qualitätsanforderungen bei den ambulanten Leistungserbringern, geben aber zu bedenken, dass solche Anforderungen für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich auszugestalten seien. Physioswiss begrüsst ausdrücklich die Errichtung eines zweistufigen Zulassungsverfahrens und die konsequente Einbettung der Qualitätsanforderungen unter den Vorgaben für die Neuzulassung der Leistungserbringer. Die Ausführungsbestimmungen stellten für Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen eine Aufwertung ihrer Kompetenzen sowie eine Entwicklungschance in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der Patientenversorgung dar. FSP und SVNP begrüssen insbesondere die Tatsachen, dass Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, welche zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zu verfügen haben, und dass neu auch Organisationen der Neuropsychologie zur Abrechnung über die OKP zugelassen werden. Auch ChiroSuisse befürwortet die neuen Regelungen, insbesondere die Aufnahme von Organisationen der Chiropraktik als Leistungserbringer sowie die Bestrebungen zur Qualitätsentwicklung, wobei letztere der Grösse und Organisationsform des Leistungserbringers anzupassen seien.

K/SBL, DLV, SVBG, P.IP sowie SBK und curacasa halten es für unzulässig, dass Artikel 50 E-KVV für Logopädinnen und Logopäden wesentlich strengere Zulassungsvoraussetzungen vorsieht als für die übrigen in Artikel 47 bis 50b erwähnten Leistungserbringer, zumal dies fachlich nicht nachvollziehbar sei. Gemäss ASPS sollten Spitex-Organisationen von der kantonalen Zulassung ausgenommen werden, da sie aufgrund ihres institutionellen Charakters bereits heute über eine kantonale Betriebsbewilligung sowie meistens über einen Leistungsvertrag mit Kanton oder Gemeinde verfügen. Nach Ansicht von pharmaSuisse müsste für die Zulassung von Apothekerinnen und Apothekern zur Tätigkeit zulasten der OKP vorausgesetzt werden, dass sie eine Mindestdauer praktischer Erfahrung in einer Apotheke mitbringen, welche unter der Leitung eines Apothekers bzw. einer Apothekerin mit Zulassung zur OKP steht.

VKZS fordert, mit Unterstützung der Kantone BS, SG und ZH, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte im Sinne einer Ausnahme automatisch zugelassen werden sollten, sobald sie eine Berufsausübungsbewilligung haben. Dies, weil nur rund 5% aller zahnärztlichen Leistungen über