Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten
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Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Die SAB lehnt die neu zu erlassende Verordnung über die Einführung eines LeReg eher ab. Sie anerkennt die Bemühungen des BAG zur Nutzung von Synergien und Schnittstellen, vermisst aber eine Analyse darüber, ob es nicht möglich wäre, bestehende Register aufzuheben und ganz durch das neue Register zu ersetzen.
Dachverbände der Wirtschaft
Von den Dachverbänden der Wirtschaft äussern sich einzig economiesuisse und FGS zur Registerverordnung. Beide begrüssen diese und befürworten Variante 1 der Registerführung. Gemäss FGS würden Aufbau und Verwaltung des Registers stark vereinfacht, wenn ein Dritter dies übernimmt, bei dem schon viele der im LeReg verlangten Daten vorhanden sind. Nach Ansicht von economiesuisse dürfen von den Leistungserbringern keine Gebühren erhoben werden, zumal sie zur Eintragung ins neue Register verpflichtet sind. Stattdessen solle der Bund sämtliche Kosten des LeReg tragen.
Leistungserbringerverbände
Ein Grossteil der Leistungserbringerverbände begrüsst grundsätzlich die neu zu erlassende Registerverordnung, so FMH, KKA und die kantonalen Ärztegesellschaften AeGBL, AGZ, BEKAG, BüAeV, GAeSO, KÄG, MedGes, OMCT, SMVS, TGKAG, ebenso die Ärzteverbände ASMP, FMCH, GMVR, MfeVS, SGDV und VSAO, ferner ASSGP, BFG, BK-Heb, blutspende, ChiroSuisse, FSP, Gefässmedizin Rapperswil, pharmalog, SHV, SVNP. Mit Vorbehalt begrüsst wird die Registerverordnung durch curacasa, DLV, EVS, K/SBL, H+, Hirslanden, physioswiss, SBK. Eher dagegen sind ASPS, PKS, SVBG, SVDE und unimedsuisse. mfe, SGAIM und SSO lehnen die Registerverordnung ab.
Was die Varianten der Registerführung betrifft, sind die Leistungserbringer unterschiedlicher Meinung. FMH, KKA, die kantonalen Ärztegesellschaften AeGBL, AGZ, BEKAG, BüAeV,
GAeSO, KÄG, MedGes, SMVS, ferner ASMP, Gefässmedizin Rapperswil, GMVR und
MfeVS favorisieren die Registerführung durch den Bund, und zwar durch das BFS als Datenkompetenzzentrum des Bundes. Ihrer Meinung nach stünde eine Registerführung durch das BAG nicht im Einklang mit parlamentarischen Vorstössen, insbesondere mit Postulat 18.4102 SGK-S «Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen», mit dem Programm «Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB)» des Bundesrates, namentlich dem «once only»-Prinzip, sowie mit den Empfehlungen von Prof. Ch. Lovis in seinem Bericht «Stratégie de transparence dans le domaine des coûts et prestations de santé» von 2019. Die genannten Ärzteverbände merken an, dass für den Fall einer Registerführung durch einen Dritten keinesfalls eine Krankenversicherung bzw. ein Krankenversicherungsverband infrage komme. Diese Institutionen könnten nicht Dritte im Sinne des Gesetzes sein, weil sie im Bereich der sozialen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahrnehmen und damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung handeln. Auch H+ spricht sich dafür aus, dass das Register nicht durch einen Dritten, sondern durch den Bund zu führen sei, und zwar durch das BFS. Dies entspräche dem Programm NaDB, insbesondere dem Prinzip «once only». Physioswiss und SSO befürworten ebenfalls die Registerführung durch das BFS anstelle des BAG. Nach Ansicht von curacasa, EVS und SBK ist das Register durch den Bund zu führen, sei es durch BAG oder BFS (EVS schlägt zusätzlich Obsan vor). BK-Heb, DLV, K/SBL, SHV und unimedsuisse sind der Meinung, dass das BAG die Führung des Registers übernehmen solle, da das LeReg besonders schützenswerte Daten enthalte und von grossem öffentlichen Interessse sei. Unimedsuisse erwartet zudem einen unbürokratischen Aufbau des neuen Registers in engem Anschluss an bestehende Register sowie die Abschaffung des ZSR nach der Umsetzung des LeReg. SGAIM und mfe fordern, dass die Stelle, welche das Register führt, und diejenige, welche es beaufsichtigt, voneinander getrennt sein sollten. Als registerführende Stelle schlagen sie das Obsan vor.
Demgegenüber favorisieren BFG, FAMH, FSP, Hirslanden, PKS und SVNP die Registerführung durch einen Dritten. FAMH fügt hinzu, dass die Unparteilichkeit dieser externen Stelle