Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten

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und die Berechnung der regionalen Versorgungsbedarfe und der regionalen Versorgungsgrade sowie für die Bestimmung der Vollzeitäquivalente zuständig wäre. So könnte garantiert werden, dass eine einheitliche Berechnung zu Handen der Kantone erfolge. Zentral sei auch, dass bei den jeweiligen Schritten die kantonalen Ärztegesellschaften sowie die medizinischen Fachgesellschaften vorgängig angehört würden. Die FMH fordert zudem, die Stellen von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung von der Festlegung der Höchstzahlen auszunehmen.

Hirslanden und PKS begrüssen zwar ein auf nationaler Ebene entwickeltes Modell, halten das vorliegende aber für zu statisch und nicht ausgereift. Es basiere mehrheitlich auf ökonomischen Kriterien, während versorgungsrelevante und qualitative Aspekte unberücksichtigt blieben. Sie empfehlen eine Methode, die genügend Flexibilität bei akutem Bedarf ermöglicht sowie systematisch einen bestimmten Entwicklungsgrad der Erneuerung zulässt, z.B. in Form eines «Puffers» von jährlich zusätzlichen zehn Prozent zur definierten Höchstzahl. Auch H+ und unimedsuisse anerkennen die Notwendigkeit der Planung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich, erachten jedoch den Erlassentwurf zur Höchstzahlenverordnung als hochgradig problematisch. Es fehle die Differenzierung zwischen dem praxisambulanten und dem spitalambulanten Bereich. Die verschiedenen Spezialisierungsgrade und Versorgungsebenen gelte es zu berücksichtigen, ebenso die die Synergien zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung an Spitälern. TGKAG und Hirslanden sind ebenfalls der Meinung, dass die Besonderheiten des spitalambulanten Settings zwingend miteinbezogen werden müssten. PKS hingegen fordert, den spitalambulanten Bereich aus dem Geltungsbereich der neuen Verordnung auszunehmen.

Nach Ansicht von H+, unimedsuisse, Hirslanden, PKS und BFG fehlen Grundzüge einer einheitlichen Methodik und einheitlicher Referenzgrössen für alle Kantone. Letztere verfügten über grossen Ermessensspielraum bei der Umsetzung, z.B. bei der Bestimmung der zu regulierenden Fachgebiete oder Regionen und bei der Berechnung des Gewichtungsfaktors. Dies führe zu einem kantonalen Wildwuchs und zu Rechtsunsicherheit für Leistungserbringer. Der VSAO zeigt sich besorgt über den zusätzlichen bürokratischen Aufwand, den die neue Verordnung in den Kantonsverwaltungen wie auch im Gesundheitswesen mit sich bringen werde. Als zentrale Prämisse beschreibt VSAO ein Maximum an Koordination der Kantone in Bezug auf die Beurteilungskriterien. Zudem, so VSAO und unimedsuisse, sei die Verlagerung von stationärer zu ambulanter Versorgung im Modell zu berücksichtigen. Unimedsuisse wie auch AllKids halten fest, dass dem Bedarf an Fachpersonal für Forschung und Lehre Rechnung zu tragen sei. AllKids fordert weiter, die besonderen Gegebenheiten der Kinder- und Jugendmedizin bei den geplanten Massnahmen zu beachten, insbesondere die Tatsache, dass die spezialisierte Versorgung von Kindern und Jugendlichen fast ausschliesslich im spitalambulanten Bereich erfolge.

mfe und SGAIM begrüssen das vorgeschlagene Modell als pragmatisch. Was die Anhörung der Leistungserbinger durch die Kantone angeht, verlangen sie die Schaffung eines partizipativen Prozesses mittels einer Kommission, welche sich aus Vertretern verschiedener Fachgebiete und weiteren Parteien zusammensetzt. Ähnlich wünschen FMCH und SGDV, dass bei der Ermittlung des bedarfsgerechten Leistungsvolumens die Leistungserbringer einbezogen werden. Mfe und SGAIM sind der Meinung, dass die Möglichkeit eines Kantons, bei Vorliegen wichtiger Gründe in einer bestimmten Region trotz grundsätzlicher Zulassungsbeschränkung ausserordentliche Bewilligungen zu erteilen, in der Verordnung explizit festgehalten werden müsste. Mit Blick auf die Unterversorgung im Bereich der medizinischen Grundversorgung fordern sie, einen angemessenen Mechanismus einzurichten zur Unterstützung derjenigen Fachgebiete, welche mit einer Unterversorgung konfrontiert sind. Schliesslich verlangen mfe und SGAIM, ebenso wie FMH, eine Verlängerung der Übergangsfrist bis die Höchstzahlen vorliegen müssen.

ChiroSuisse begrüsst im Grundsatz die Festlegung von Höchstzahlen, sofern diese aufgrund einer systematischen Bedarfserhebung festgesetzt werden. Hierfür seien die notwendigen Daten im Bereich der Versorgung von muskuloskelettalen Beschwerden zu erheben. Bei der