Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten
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die OKP abgerechnet werden können und somit der Aufwand für das Zulassungsverfahren durch die Kantone in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. Falls das Zulassungsverfahren dennoch bestehen bleibe, so fordert der VKZS, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte von den Qualitätsanforderungen in Artikel 58g E-KVV ausgenommen werden. Dies beantragt auch
SSO.
Aus der Sicht von PKS führt die Notwendigkeit, in jedem Kanton eine separate Zulassung zu beantragen, zu einer weiteren Abschottung der Gesundheitsversorgung entlang kantonaler Grenzen, was der freien Arztwahl, den Lebens- und Mobilitätsgewohnheiten der Bevölkerung und den Kostenoptimierungsmassnahmen von Gesundheitsdienstleistern zuwiderlaufe.
Versichererverbände
Die stellungnehmenden Versichererverbände befürworten die Änderung der KVV und KLV. Curafutura begrüsst insbesondere die Tatsache, dass die Qualitätskriterien auf Stufe der Zulassung lediglich benannt und nicht näher spezifiziert werden. In diesem Zusammenhang sei auf eine klare Abgrenzung zwischen Zulassung und Qualitätsverträgen zu achten. Santésuisse erachtet die Vorgaben zu den Zulassungsvoraussetzungen als praktikabel. Zu klären seien die Verantwortlichkeiten zwischen Versicherern und Kantonen bezüglich der Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen und der Aufrechterhaltung der Qualitätsanforderungen nach erlangter Zulassung sowie die Aufgaben und Kompetenzen im Qualitätsbereich von Bundesrat, Kantonen, Verbänden der Leistungserbringer und Versicherern.
Der Versicherer Groupe Mutuel begrüsst die Vorlage mit Vorbehalt und schlägt einige Anpassungen vor, darunter Regeln für eine koordinierte und einheitliche Zulassungspraxis durch die Kantone sowie eine Ergänzung der Qualitätsanforderungen um Wirtschaftlichkeit, Anschluss an das EPD, Mindestanforderungen bezüglich Sprachkenntnisse sowie Verpflichtung zur Teilnahme an Qualitätsprogrammen. Ferner sei für Leistungserbringer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, diese Zulassung auf die Kantone des bisherigen Tätigkeitsgebiets zu beschränken.
Aus der Sicht von SASIS ist zentral, dass insbesondere die Krankenversicherer in Zukunft über alle relevanten Informationen verfügen müssen, welche für eine tiefgreifende Rechnungs- bzw. Leistungsprüfung notwendig sind. Ferner schlägt SASIS begriffliche Präzisierungen vor, besonders bezüglich der Leistungserbringer und der Medizinalpersonen im Anstellungsverhältnis. Die MTK begrüsst ausdrücklich die Anpassungen betreffend der materiellen Eigenständigkeit von Personen, welche im Bereich der Chiropraktik sowie der Neuropsychologie tätig sind.
Patientenverbände
Der Patientenverband PCS begrüsst die Revisionen, insbesondere die Stärkung der Qualitätsanforderungen, und sieht die Übertragung von Kontrollaufgaben an die Kantone als einen wichtigen Beitrag zur Erreichung einer ausreichenden chiropraktorischen Versorgung. Der Patientenverband SGB-FSS fordert, dass als Zulassungsvoraussetzung im Sinne von Artikel 36a Absatz 1 und 2 nKVG Grundkenntnisse einer schweizerischen Gebärdensprache sowie die Teilnahme an Sensibilisierungskursen bezüglich (Kommunikations)bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen aufgenommen werden.
Andere Organisationen
Das SRK betont den grossen personellen, technischen und finanziellen Aufwand der Kantone zur Durchführung der formellen Zulassung von Leistungserbringern. Die Verordnung sollte ausdrücklich regeln, dass und wie die Kantone ihre Kosten mit Gebühren für die zuzulassenden Leistungserbringer decken dürfen. Ferner würde SRK ausreichende Sprachkenntnisse als gesetzlich festgelegte Zulassungsvoraussetzung für alle Leistungserbringer sehr begrüssen.