Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten

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organisationaler Struktur des Leistungserbringers angemessen auszugestalten. Allerdings müssten einige der Anforderungen präzisiert oder, falls sie objektiv nicht erfüllbar sind, vorerst weggelassen werden.

Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen schlagen die GDK sowie die Kantone AG, AI, AR,

BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS und ZH vor, dass

auch nichtärztliche Leistungserbringer ausreichende Sprachkenntnisse sowie den Anschluss an das EPD nachweisen sollten, analog zu den besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte in Artikel 37 nKVG. Der Kanton TG merkt an, dass gemäss allen Artikeln, die Organisationen als Leistungserbringer betreffen, mit Ausnahme der Krankenpflege, die angestellten Personen die gleichen Voraussetzungen wie die Einzelpersonen mit Zulassung zur OKP ausweisen müssen. Dies stehe im Widerspruch zur Logik der Leistungserbringung in einer Organisation.

Schliesslich fordert die GDK zusammen mit den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL,

GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH ein aufeinander

abgestimmtes Inkrafttreten der Verordnungsänderung und der Übergangsbestimmungen, welches sicherstellt, dass zwischen dem Inkrafttreten der KVG-Änderung am 1. Juli 2021 und dem Inkrafttreten der KVV-Änderung am 1. Januar 2022 oder später keine Rechtslücke entsteht und dass zugleich die Kantone die erforderliche Zeit haben, um die notwendigen verwaltungsinternen Prozesse und Ressourcen für den Vollzug der neuen Aufgaben aufzubauen.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien Die Mitte, glp, FDP, SP

und SVP begrüssen alle die Änderung der KVV und KLV. Die Mitte schlägt vor, dass Zulassungsvoraussetzungen, die für Ärztinnen und Ärzte auf Gesetzesebene festgelegt wurden, insbesondere ein Mindestniveau bezüglich Sprachkenntnisse sowie der Anschluss an ein EPD, auch für weitere Leistungserbringer gelten sollten. Für die glp ist unverständlich, dass die Bestimmungen nur für neue Zulassungsgesuche zur Anwendung kommen, nicht jedoch für bereits erteilte Zulassungen. Sie schlägt vor, eine Übergangsfrist von z.B. vier Jahren einzuführen, in welcher sämtliche Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 58g E-KVV erfüllen können, um so ihre Zulassung zu erneuern. Die SVP ist der Meinung, dass

– abgesehen von den Sprachkenntnissen – keine zu hohen Hürden für eine Zulassung aufgestellt werden sollten, um die Regulierungskosten tief zu halten.

Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Die SAB steht der Änderung von KVV und KLV kritisch gegenüber. Ihr zufolge dürfen die Zulassungsbedingungen keinesfalls verschärft werden, weil dadurch der Mangel an medizinischen Fachpersonen in den Bergregionen verstärkt würde.

Dachverbände der Wirtschaft

Die Dachverbände der Wirtschaft beurteilen die Änderung der KVV und KLV unterschiedlich. FGS begrüsst den parlamentarischen Beschluss, die Zulassung von Leistungserbringern langfristig gesetzlich zu regeln, und erachtet die Verordnungen als einen guten Rahmen für die Arbeit der Kantone. Economiesuisse plädiert für eine dezentrale Lösung der Vertragsfreiheit anstelle staatlicher Angebotssteuerung und auch CP äussert Vorbehalte. Der SGB verzichtet auf eine Stellungnahme.

Leistungserbringerverbände

Ein Grossteil der Leistungserbringerverbände begrüsst die Änderung der KVV und KLV im Grundsatz, darunter FMH, KKA sowie die kantonalen Ärztegesellschaften AeGBL, AGZ, BE-

KAG, BüAeV, GAeSO, KÄG, OMCT, SMVS, ferner ASMP, BK-Heb, curacasa, EVS, FMCH, FSP, GMVR, HKS, MfeVS, SBK, SHV, SGDV, SVBG, SVDE und SVNP. Weitere Verbände begrüssen sie mit Vorbehalt, so ASPS, BFG, DLV, H+, Hirslanden, K/SBL, pharmaSuisse,