Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 19. Juni 2020 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend Zulassung von Leistungserbringern verabschiedet. Die Revision ermöglicht eine dauerhafte Lösung für die Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich und vergrössert den Handlungsspielraum der Kantone auf diesem Gebiet. Im Rahmen dieser Teilrevision hat der Bundesrat das EDI an seiner Sitzung vom 4. November 2020 beauftragt, zu den notwendigen Verordnungsänderungen bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den anderen interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses dauerte bis am 19. Februar 2021.
Die Vernehmlassungsvorlage umfasst drei Schwerpunkte:
- Zulassungsbedingungen: Mit der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) werden die Zulassungsvoraussetzungen der Leistungserbringer im ambulanten Bereich in Bezug auf die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen angepasst. Ärzte/-innen, die neu zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden wollen, müssen zudem mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben, sich einem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Das Niveau dieser Sprachkenntnisse hat der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage festgelegt.
- Leistungserbringerregister: Um ein formelles Zulassungsverfahren, den Informationsaustausch zwischen den Kantonen sowie die Information der Versicherer und Versicherten sicherzustellen, wird der Erlass einer Registerverordnung für Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP vorgeschlagen. Angesichts des Handlungsspielraums bei der Vergabe der Registerführung hat der Bundesrat zwei verschiedene Varianten der Registerverordnung in die Vernehmlassung geschickt (Registerführung durch Drittperson oder durch BAG).
- Kantonale Höchstzahlen: In Zukunft können die Kantone auf der Grundlage des Artikels 55a KVG selber bestimmen, ob sie für medizinische Fachgebiete oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen beschränken wollen. In der neuen Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich legt der Bundesrat diesbezüglich die Kriterien und die methodischen Grundsätze fest. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die Festlegung dieser Höchstzahlen auf der Ermittlung eines regionalen Versorgungsgrades beruht. Die Kantone erhalten so ein Instrument in die Hand, um Angebot und Nachfrage medizinischer Leistungen besser aufeinander abzustimmen.
2 Stellungnahmen
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 125 Adressaten angeschrieben. Die Vernehmlassungsunterlagen wurden auch im Internet auf der Webseite des Bundes1 veröffentlicht. Insgesamt sind 135 Stellungnahmen von folgenden Organisationen und Personen eingegangen:
- allen Kantonen sowie der GDK
- 5 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (glp, FDP, Die Mitte, SP, SVP)
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