Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten

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3.2 Ausgewählte Stellungnahmen zur Anpassung der KVV und der KLV im Speziellen

Vergleiche hierzu die einzelnen Stellungnahmen der Organisationen und Personen.2

3.3 Stellungnahmen zum Erlass der Registerverordnung im Allgemeinen Kantone

Die GDK und sämtliche Kantone stimmen der Schaffung eines Leistungserbringerregisters grundsätzlich zu. Viele von ihnen fordern, dass zusätzlich zu MedReg, PsyReg und GesReg auch das NAREG als Datenlieferant in die Verordnung aufgenommen werde. Zudem sei eine hohe Benutzerfreundlichkeit anzustreben.

Bezüglich Registerführung äussern die GDK sowie die Kantone AI, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, UR, VS, VD, ZG grosse Bedenken gegenüber einer Übertragung der Registerführung an einen Dritten. Es wird betont, dass das LeReg durch den Bund zu führen sei, da es aufsichtsrechtlichen Zwecken diene. So könnten allfällige Interesenkonflikte verhindert und das neue Register sinnvoll in die Kette von bestehenden Registern eingebettet werden. Die Kantone AG, AR, GE, JU, NW, SH, SO, SZ, TI und ZH sprechen sich ausdrücklich für die Variante 2 mit Delegation der Registerführung an das BAG aus. Dieses verfüge über die nötigen Erfahrungen und das Fachwissen, da es das Medizinalberuferegister sowie das Psychologieberuferegister verantworte. Dabei ist nach Ansicht der Kantone GE und ZH nochmals zu prüfen, ob die bestehenden Register und das neu zu entwickelnde LeReg im Sinne des Digitalisierungsgrundsatzes des Bundes «once only» in ein ganzheitliches Register überführt werden könnten. Auch die Kantone BE und SG befürworten die Registerführung durch den Bund, schlagen aber das BFS vor wegen dessen Kernkompetenz in der Datenerhebung und -verarbeitung. Der Kanton TG favorisiert die Registerführung durch einen Dritten, nämlich durch die SASIS AG, welche bislang im Auftrag der Versicherer ein Register der zugelassenen Leistungserbringer führt. Diese Lösung sei effizient und wirtschaftlich und minimiere die Schnittsellen.

Die GDK und zahlreiche Kantone begrüssen ausdrücklich die Aufbaufrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung, bevor die Öffentlichkeit Zugang zum LeReg erhält. Sie wünschen einen raschen Aufbau des Registers durch den Bund, damit den Kantonen genügend Zeit bleibt, um ihrerseits die erforderlichen Daten einzutragen. Die Kantone AR und VS merken an, dass Aufbau und Betrieb des Registers einen hohen Aufwand für die Kantone bedeuten und dadurch insbesondere kleinere Kantone vor eine grosse Herausforderung stellen.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien Die Mitte, glp, FDP, SP

und SVP begrüssen alle die neu zu erlassende Verordnung über die Einführung eines LeReg. Mehrere unterstreichen die Wichtigkeit des Datenschutzes sowie der Nutzung von Synergien mit bereits bestehenden Registern im Bereich des Gesundheitswesens. Bezüglich Registerführung sprechen sich FDP und SVP für Variante 1 aus, da bei Dritten Know-How und Infrastruktur für ein solches Register bereits vorhanden seien. Die SP befürwortet Variante 2: Das BAG solle das LeReg führen, weil dessen Inhalt von überwiegendem öffentlichem Interesse sei und besonders schützenswerte Informationen umfasse. Auch die glp bevorzugt eine Registerführung durch den Bund, schlägt jedoch das BFS vor, weil dieses als politisch neutrale Bundesbehörde das Vertrauen der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen geniesse sowie über Erfahrung in der Datensammlung, der Veröffentlichung und der Zusammenfassung von verschiedenen Datenquellen verfüge.

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