Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 25 Seiten

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aus marktwirtschaftlichen Überlegungen einstellen würde. Curafutura äussert sich zu keiner der beiden Varianten.

Santésuisse hebt ferner den Datenschutz sowie den regelmässigen Abgleich des LeReg mit anderen Daten bzw. Registern und mit dem UID hervor. SASIS unterstreicht die Wichtigkeit der Registrierung sämtlicher angestellter Leistungserbringer nach KVG und KVV im LeReg.

Patientenverbände

Von den Patientenverbänden äussert sich einzig PCS zur Registerverordnung. PCS erachtet die Führung eines Gesamtregisters der Leistungserbringer als sinnvoll und ist der Meinung, dass ein Dritter diese Aufgabe unter Aufsicht des BAG ausführen solle.

Andere Organisationen

Das SRK steht der Schaffung eines neuen Registers für ambulante Leistungserbringer kritisch gegenüber, weil dies für die registerführende Stelle und insbesondere für die Kantone erheblichen Mehraufwand bedeute. Mit dem LeReg solle kein zusätzliches Register geschaffen, sondern dieses in Form eines technisch und rechtlich getrennten Zulassungsmoduls in die bestehenden Register integriert werden. Falls dies nicht möglich sei, sollte nach Ansicht des SRK das BAG die Registerführung übernehmen, da das LeReg ein wichtiges Instrument für die Aufsicht durch die Kantone darstelle und die Führung eines solch bedeutenden Registers nicht an einen privatrechtlichen gewinnorientierten Anbieter vergeben werden dürfe.

3.4 Ausgewählte Stellungnahmen zum Erlass der Registerverordnung im Speziellen

Vergleiche hierzu die einzelnen Stellungnahmen der Organisationen und Personen.3

3.5 Stellungnahmen zum Erlass der Höchstzahlen-Verordnung im Allgemeinen Kantone Die GDK und Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SZ, TG,

TI, UR, VD, VS, ZH stimmen der Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen grundsätzlich zu. Die vier Kantone AR, NW, SG, SO stimmen eher zu, während ZG die Verordnung eher ablehnt.

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SH, SZ, TI, UR, VS

begrüssen insbesondere, dass das Regressionsmodell und die Koeffizienten auf nationaler Ebene entwickelt werden und dass die Kantone zur Berechnung der Höchstzahlen die regionalen Gegebenheiten berücksichtigen können. Allerdings stelle die Komplexität des Modells gerade die kleineren Kantone vor eine grosse Herausforderung. Dies betonen auch AR, JU, NW, OW und TG. Gemäss ZH ist das methodische Vorgehen umsetzbar, wenn auch komplex und aufwändig. Der Kanton BE stellt ebenfalls fest, dass das Modell technisch komplex sei, doch habe es gegenüber einem vereinfachten und zurzeit noch nicht vorliegenden alternativen Modell den Vorteil, dass damit eine datenbasierte Festlegung von Höchstzahlen zum Tragen komme, welche den Versorgungsbedarf möglichst präzise ausweise. Der Komplexität bei der Anwendung des Regressionsmodells ist nach Ansicht des Kantons BE Rechnung zu tragen, indem den Kantonen durch das BAG Spezialisten zur Verfügung gestellt und Schulungen durchgeführt würden.

Der Kanton ZG ist der Meinung, dass das Modell zu kompliziert sei und teilweise Datengrundlagen voraussetze, welche den Kantonen nicht vorliegen. Je komplexer die Berechnung der Höchstzahlen ausfalle, desto mehr Ungereimtheiten und kantonale Unterschiede werde es

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