Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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Bundesbeitrag an die IV:

Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die IV folgt den Bestimmungen in Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)17. Im Grundsatz ist der Bundesbeitrag an die IV an die Mehrwertsteuer-Einnahmen des Bundes gekoppelt und damit in erster Linie nicht abhängig von den Aufwänden in der IV.

Artikel 78 Absatz 5 IVG hält jedoch zusätzlich fest, dass der Bundesbeitrag an die IV mindestens 37.7% und höchstens die Hälfte der Aufwände betragen darf. Aufwandabgrenzungen erhöhen das Total der Aufwände und damit den Vergleichswert. Die neuen Vorschriften haben insgesamt jedoch keine wesentliche Auswirkung auf die Höhe der Aufwände und somit keinen grossen Einfluss auf den Bundesbeitrag an die IV.

Entschuldung der IV

Die Amortisation der IV Schuld gegenüber der AHV ist in Artikel 22 Ausgleichsfondsgesetz geregelt. Die Amortisation ist abhängig vom Stand der Flüssigen Mitteln, den Anlagen des IV-Ausgleichsfonds und den Jahresausgaben der IV.

Aufwandabgrenzungen erhöhen das Total der Aufwände und damit den Vergleichswert. Unter der Annahme relativ konstanter Aufwände Jahr für Jahr ist nicht von einem wesentlichen Effekt auszugehen. Die neuen Vorschriften führen zu keinen wesentlichen Auswirkungen in den Bereichen, die für die Entschuldung relevant sind.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Entschuldung im Wesentlichen von der Entwicklung der Leistungen in der IV und dem Kapitalmarkt abhängt.

Höhe der flüssigen Mittel und Anlagen in der IV

Artikel 79 Absatz 2 IVG sieht vor, dass der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter 50% einer Jahresausgabe sinken darf.

Aufwandabgrenzungen erhöhen das Total der Aufwände und damit den Vergleichswert. Die Bestimmung ist daher grundsätzlich zeitlich früher nicht mehr eingehalten. Bei jährlich sinkenden Aufwandabgrenzungen wäre die Bestimmung aber auch zeitlich früher wieder erfüllt. Da sich die Aufwände relativ konstant verhalten, ist nicht von einem wesentlichen Effekt auszugehen.

Höhe des AHV-Ausgleichsfonds

Artikel 107 Absatz 3 AHVG regelt, dass der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken darf. Aufwandabgrenzungen erhöhen das Total der Aufwände und damit den Vergleichswert. Die Bestimmung ist daher zeitlich früher nicht mehr eingehalten. Bei jährlich sinkenden Aufwandabgrenzungen wäre die Bestimmung aber auch zeitlich früher wieder erfüllt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich aus dem Restatement in der AHV voraussichtlich eine Erhöhung des Fondskapitals ergeben wird. Dies führt dazu, dass die Bestimmung zeitlich früher wieder eingehalten ist.

Höhe der flüssigen Mittel und der Anlagen in der EO

Artikel 28 Absatz 2 EOG sieht vor, dass der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter 50% einer Jahresausgabe sinken darf.

Aufwandabgrenzungen erhöhen das Total der Aufwände und damit den Vergleichswert. Die Bestimmung ist daher zeitlich früher nicht mehr eingehalten. Bei jährlich sinkenden Aufwandabgrenzungen wäre die Bestimmung aber auch zeitlich früher wieder erfüllt. Da sich die Aufwände relativ konstant verhalten, ist nicht von einem wesentlichen Effekt auszugehen.

Personelle Auswirkungen auf den Bund

Die neuen Rechnungslegungsvorschriften haben keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

17 SR 831.20