Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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Vermögensverwaltungskosten erfasst werden, so dass die Rendite der Anlage nicht mehr belastet wird. Compenswiss hat ein entsprechendes Projekt bereits aufgesetzt, so dass diese Kosten noch vor der Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften als Vermögensverwaltungskosten ausgewiesen werden können.

• Renditeliegenschaften: Aktuell wird das Gebäude, in dem die ZAS eingemietet ist und

das der compenswiss gehört, als Renditeliegenschaft in den Vermögensanlagen geführt. Künftig soll das Gebäude als Verwaltungsliegenschaft geführt werden.

Diese Änderungen ergeben sich aus der Anwendung der IPSAS, so dass sich für die Vermögensanlagen kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Verordnung ergibt.

2.5.2 Sozialleistungen

Bedingt durch die Komplexität und die teilweise sehr unterschiedliche Ausgestaltung der Sozialversicherungen in den verschiedenen Ländern, haben sich die Arbeiten zum IPSAS 42 über Jahre hingezogen. Das IPSAS Board hat den Standard im Januar 2019 verabschiedet.

IPSAS 42 ist anwendbar für Leistungen, bei denen Geld an die versicherte Person bezahlt wird. Leistungen, die der Rückerstattung von bei der versicherten Person entstandenen Kosten dienen oder für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, sind nicht im Anwendungsbereich von IPSAS 42. Hierbei handelt es sich um Sachleistungen. Die Definition von Sozialleistungen gemäss IPSAS 42 ist somit deckungsgleich zum Begriff Geldleistungen in Artikel 15 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)7.

Der Standard hält fest, wann eine Verpflichtung für eine Sozialleistung aus Sicht der Versicherung entsteht und wann eine Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen ist. Ebenso bestehen Vorschriften, wie eine Verbindlichkeit zu bewerten ist und welche Angaben im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen sind.

Der IPSAS 42 kann mit seinen Vorschriften sehr gut auf die Schweizerischen Sozialversicherungen der AHV, IV und EO angewendet werden. Aus der Anwendung ergibt sich ein transparentes, verlässliches und vollständiges Bild der Sozialleistungen der AHV, IV und EO. Die Arbeiten haben jedoch gezeigt, dass der Standard eher generisch formuliert ist. Es hat sich daher für die Verordnung ein zusätzlicher Regelungsbedarf aufgedrängt. Die Verordnung enthält pro Leistungsart detaillierte Angaben dazu, welche Anspruchskriterien gelten.

Kapitel 3 enthält die Erläuterungen, wie die einzelnen Leistungsarten künftig zu erfassen sind.

2.5.3 Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten

Die Lohnbeiträge und persönlichen Beiträge werden gegenwärtig zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung erfasst. Zusätzlich erfolgt am Stichtag die Verbuchung der im Januar des Folgejahres durch die Ausgleichskassen gestellten Schlussrechnungen durch die ZAS.

Die Schlussrechnungen für die Lohnbeiträge werden durch die Ausgleichskassen nach der Meldung der definitiven Lohnsumme durch die Arbeitgebenden erstellt. Sowohl die Arbeitgebenden wie auch die Ausgleichskassen benötigen für ihre Arbeiten entsprechend Zeit. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung der AHV, IV und EO und der aggregierten Anstaltsrechnung fehlt daher noch ein Teil der Schlussrechnungen. Aus Sicht der Rechnungslegung handelt es sich dabei jedoch klar um Beiträge des vergangenen Jahres (analog zur Beitragsperiode im Beitragsrecht). Per Jahresende sind diese noch nicht fakturierten Schlussrechnungen daher zu schätzen und als Vermögenswert in der Bilanz der AHV, IV und EO zu erfassen. Da sich die Lohnbeiträge von Jahr zu Jahr sehr konstant verhalten, kann eine solche Schätzung sehr gut auf Basis von Vergangenheitswerten vorgenommen werden. Die Schätzunsicherheit kann zudem reduziert werden, da die

7 SR 830.1