Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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da das Anspruchskriterium erfüllt ist. Am Stichtag noch nicht bezogene Urlaubstage erfüllen per Definition das Anspruchskriterium nicht und stellen somit auch keine Verpflichtung dar. Es ist daher nicht nötig, das Erleben des jeweiligen Urlaubstags explizit als zusätzliches Anspruchskriterium festzuhalten.

Da es sich beim Vaterschaftsurlaub um eine sehr neue Leistung handelt (seit 01.01.2021), fehlen zum jetzigen Zeitpunkt Erfahrungswerte. Aus den Vorarbeiten im Bereich der anderen Entschädigungen der EO hat sich jedoch gezeigt, dass ein Teil der Entschädigungen erst Monate später angemeldet werden. Es ist daher zu erwarten, dass es auch in diesem Bereich zu Verpflichtungen per Jahresende kommen wird. Zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften werden entsprechende Erfahrungswerte vorliegen.

Bst. h: Die Betreuungsentschädigung ist an den Bezug der Betreuungstage geknüpft. Noch nicht entschädigte, vor dem Abschlussstichtag bezogene Betreuungstage gelten als Verpflichtung, da das Anspruchskriterium erfüllt ist. Am Stichtag noch nicht bezogene Betreuungstage erfüllen per Definition das Anspruchskriterium nicht und stellen somit auch keine Verpflichtung dar. Es ist daher nicht nötig, das Erleben des jeweiligen Betreuungstags explizit als zusätzliches Anspruchskriterium festzuhalten.

Da es sich auch beim Betreuungsurlaub um eine sehr neue Leistung handelt (seit 01.07.2021), fehlen zum jetzigen Zeitpunkt Erfahrungswerte. Aus den Vorarbeiten im Bereich der anderen Entschädigungen der EO hat sich jedoch gezeigt, dass ein Teil der Entschädigungen erst Monate später angemeldet werden. Es ist daher zu erwarten, dass es auch in diesem Bereich zu Verpflichtungen per Jahresende kommen wird. Zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften werden entsprechende Erfahrungswerte vorliegen.

Art. 8 Bilanzierungsregel für Sachleistungen

Dieser Artikel dient zur Präzisierung, wann bei Sachleistungen die Verpflichtung entsteht. Die Frage nach dem Zeitpunkt des vergangenen Ereignisses ist bei den Sachleistungen einfacher zu beantworten als bei den Sozialleistungen. Die Verpflichtung entsteht mit dem Bezug einer Sachleistung vor oder am Abschlussstichtag. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung nicht bereits zum Zeitpunkt der durch die IV-Stelle ausgestellten Verfügung, sondern erst zum Zeitpunkt des stattgefundenen Spitalaufenthalts oder zum Zeitpunkt der Lieferung des Hilfsmittels entsteht. Fehlen zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung die Rechnungen für die bezogenen Leistungen, sind Rückstellungen in der Bilanz zu erfassen. Die Bewertung dieser Rückstellung erfolgt auf Basis von Vergangenheitswerten, wobei aktuelle Entwicklung mit berücksichtigt werden. Die Vorarbeiten haben gezeigt, dass die Anwendung einfacher versicherungsmathematischer Modelle zu sehr verlässlichen Resultaten führt. Da die Daten sämtlicher Sachleistungsrechnungen zentral bei der ZAS verfügbar sind, kann auf bestehende Systeme abgestellt werden. Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von der aktuellen Vorgehensweise. Zurzeit werden die Aufwände (Ausgaben) für die Sachleistungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung erfasst. Künftig werden diese Aufwände durch Rückstellungen bereits früher erfasst.

Art. 9 Darstellung

Abs. 1: Dieser Absatz enthält Regelungen zur Darstellung der Bilanz der AHV, IV und EO und der aggregierten Bilanz der compenswiss. Die Regelungen präzisieren oder ergänzen die Vorschriften der IPSAS.

Bst. a – d: Die Jahresrechnung soll dem gemischten Umlageverfahren als Finanzierungsverfahren der AHV, IV und EO Rechnung tragen. Entsprechend sind sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entweder als «aus Anlagetätigkeit» oder als «aus Versicherungstätigkeit» auszuweisen. Unterpositionen innerhalb dieser beiden Kategorien sind nach ihrem Liquiditätsgrad zu gliedern. Dies bedingt, dass im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt wird, welcher Anteil an den Aktiven und Passiven nach mehr als 12 Monaten fällig wird (IPSAS 1 § 71). Die Aufteilung der Vermögenswerte nach Umlauf- oder Anlagevermögen entfällt. Mit dieser Präzisierung setzt die Verordnung ein Wahlrecht nach IPSAS 1 um.