Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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die Anwendung einer Bewertungsmethodik wie sie nach IPSAS 19 vorgesehen ist jedoch eine bessere Aussage.

Eigenkapitalbuchungen

Die Sozialversicherungen der AHV, IV und EO sind nach einem gemischten Umlageverfahren finanziert. Aufwände oder Erträge sind daher entweder Bestandteil des Umlage- oder des Anlageergebnisses. Die direkte Erfassung von Aufwänden oder Erträgen im Eigenkapital, die sich nicht im Umlage- oder Anlageergebnis niederschlagen, ist stossend. Aus der Anwendung der IPSAS könnte sich jedoch die Notwendigkeit für direkte Eigenkapitalbuchungen in verschiedenen Bereichen ergeben. Beispielsweise aus der Anwendung von IPSAS 39 Employee Benefits (Vorsorgeverbindlichkeiten für die Mitarbeitenden der compenswiss). Dieses Vorgehen ist für compenswiss nicht sinnvoll. Explizit als Eigenkapitalbuchung zugelassen ist die Erfassung der Bewertungsdifferenzen aus der erstmaligen Anwendung der IPSAS und die Korrektur von Fehlern in der Vorjahresrechnung. In Analogie zur erstmaligen Anwendung der IPSAS bei der Staatsrechnung des Bundes werden die Bewertungsdifferenzen direkt im jeweiligen Fondskapital der AHV, IV und EO erfasst. Ebenfalls explizit zugelassen ist die direkte Verbuchung im Eigenkapital von so genannten "contribution from owners"- Zahlungen, wie dies 2007 beim Verkauf des Goldes der Schweizerischen Nationalbank und dem Übertrag des Erlöses an die AHV bereits gemacht wurde.

Art. 4 Weiterentwicklung der Standards

Abs. 1: Damit der Anspruch einer zeitgerechten und transparenten Rechnungslegung erfüllt werden kann, unterliegt ein Regelwerk wie die IPSAS einer ständigen Weiterentwicklung. Compenswiss und die ZAS sind dafür zuständig, die Weiterentwicklung der IPSAS zu verfolgen. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob sich aus neuen oder geänderten IPSAS Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder die aggregierte Anstaltsrechnung ergeben. Es versteht sich von selbst, dass auch das BSV die Weiterentwicklung der Standards verfolgen wird. Zudem soll ein regelmässiger Austausch zwischen dem BSV, der compenswiss und der ZAS erfolgen. Dieser dient dazu, neue Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung umfassend besprechen zu können.

Abs. 2: Sofern sich Auswirkungen von sich ändernden IPSAS-Standards auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder die aggregierte Anstaltsrechnung der compenswiss ergeben, sind compenswiss und die ZAS verpflichtet, das BSV frühzeitig zu informieren.

Abs. 3: Das BSV beurteilt anschliessend, ob die Auswirkungen auf die Jahresrechnungen wesentlich sind. Als wesentlich gelten Auswirkungen, die aus quantitativer oder qualitativer Sicht für die Aussagekraft der Jahresrechnung von grosser Bedeutung sind. Das BSV beurteilt anschliessend, ob die neuen oder geänderten Standards übernommen werden sollen, oder ob allenfalls von den IPSAS abgewichen werden soll. Sofern es dies als sinnvoll und nötig erachtet, beantragt das EDI dem Bundesrat eine Abweichung von den IPSAS in die Verordnung aufzunehmen. Der Bundesrat entscheidet damit auch in Zukunft über wesentliche Abweichungen von den IPSAS.

Sofern keine Abweichung von den IPSAS sinnvoll oder nötig ist, entscheidet das BSV nach Rücksprache mit compenswiss und der ZAS, wie die Umsetzung neuer oder geänderter Standards erfolgen soll. Das BSV berücksichtigt dabei die bereits vorhandenen Daten, Prozesse und der anschliessende Verwaltungsaufwand. Sind die Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder die aggregierte Anstaltsrechnung der compenswiss unwesentlich, können compenswiss und die ZAS jeder für seinen Bereich über die Umsetzung der neuen oder geänderten Standards entscheiden.

Art. 5 Handbücher zur Rechnungslegung

Compenswiss und die ZAS erarbeiten Handbücher, die für ihre jeweiligen Anwendungsbereiche konkrete Umsetzungsregeln festhalten. Die IPSAS und die Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung gelten dabei insofern als Basis, als dass die Handbücher keine von den IPSAS respektive der Rechnungslegungsverordnung