Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
1. Ausgangslage
Der Verordnungsentwurf enthält Vorschriften zur Rechnungslegung für die öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)». Die neuen Vorschriften betreffen dabei sowohl die Versicherungstätigkeit der AHV, IV und EO als auch die Anlagetätigkeit der compenswiss. Der Handlungsbedarf ergibt sich primär aus dem per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO1. Darin ist in Artikel 13 Absatz 1 festgehalten, dass die Rechnungslegung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen («true and fair view») entsprechend darstellt. Die gegenwärtig bei compenswiss angewendeten Rechnungslegungsnormen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Weiteren Handlungsbedarf ergibt sich daraus, dass die Jahresrechnungen der compenswiss in die konsolidierte Rechnung des Bundes mit einbezogen werden. Die beim Bund angewendeten Vorschriften zur Rechnungslegung unterscheiden sich von denjenigen, die gegenwärtig bei compenswiss angewendet werden. Zusätzlich hat auch die Eidgenössische Finanzkontrolle Empfehlungen zur Rechnungslegung bei compenswiss abgegeben. Sie hat empfohlen, die Beiträge und Versicherungsleistungen (insbesondere die Versicherungsleistungen für die Sachleistungen) in der Jahresrechnung der compenswiss abzugrenzen und Vorschriften zur Rechnungslegung für die 1. Säule zu erarbeiten.
Mit der vorliegenden Verordnung setzt der Bundesrat seine Verordnungskompetenz gemäss Artikel 13 Absatz 3 Ausgleichsfondsgesetz um.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Ziel der neuen Rechnungslegungsvorschriften
Durch die neuen Rechnungslegungsvorschriften soll die Aussagekraft der Jahresrechnung erhöht werden, damit sich die verschiedenen Anspruchsgruppen ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der compenswiss bilden können. Die Informationsbedürfnisse der verschiedenen Adressatinnen und Adressaten sind teilweise unterschiedlich. Im Kern sind sie alle jedoch auf eine getreue Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage eines Unternehmens ausgerichtet, damit dessen wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilt werden kann.
Die Rechnungslegung der compenswiss soll sich künftig nach den «IPSAS»2 richten. Mit den IPSAS steht ein international anerkanntes Regelwerk für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung. Auch die Rechnungslegung des Bundes richtet sich nach den IPSAS. Derzeit besteht keine wirkliche Alternative zu den IPSAS. Zwar bestehen andere anerkannte Regelwerke wie Swiss GAAP FER3, IFRS4 oder US GAAP5, doch ist keines davon wirklich passend als Grundsatz für die Rechnungslegung der compenswiss und damit der AHV, IV und EO. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Regelwerke für gewinnorientierte Unternehmen. Auch einzelne spezifische Standards oder Fachempfehlungen wie bspw. die FER 21: Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen oder die FER 26: Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen sind nicht sinnvoll oder nicht anwendbar für compenswiss. Das IPSAS Board hat zudem Anfang 2019 einen eigens für die Sozialleistungen anwendbaren Standard verabschiedet, den IPSAS 42, Social Benefits.
1 SR 830.2
2 International Public Sector Accounting Standards.
3 Schweizerischen Fachempfehlungen zur Rechnungslegung.
4 International Financial Reporting Standards.
5 United States Generally Accepted Accounting Principles.