Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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Schlussrechnungen des Monats Januars des Folgejahres als effektiver Betrag berücksichtigt werden können.
Bei den Schlussrechnungen für die persönlichen Beiträge ist der Prozess grundsätzlich vergleichbar, die Ausgangslage ist jedoch anders. Der Grossteil der persönlichen Beiträge entfällt auf die Selbstständigerwerbenden. Diese Beiträge können durch die Ausgleichskassen erst nach rechtskräftiger Steuerveranlagung respektive Eingang der Steuermeldung definitiv festgesetzt werden. Der Prozess dauert somit länger. Zudem erfolgt die Berechnung der persönlichen Beiträge auf dem Jahresergebnis der Selbstständigerwerbenden. Dieses schwankt in der Regel stärker als der massgebliche Lohn, auf dem die Lohnbeiträge berechnet werden.
Schätzungen gehören zu einer periodengerechten Rechnungslegung dazu. Nichtsdestotrotz ist es ein Grundsatz in der Rechnungslegung, dass die Schätzung verlässlich sein muss. Bei den Sozialversicherungen der AHV, IV und EO hat die Zuverlässigkeit der Angaben eine besonders hohe Priorität. Bei den persönlichen Beiträgen ist das Risiko falscher Schätzungen zu hoch. Entsprechend sieht der Bundesrat eine Abweichung von den IPSAS vor (s. Kap. 3). Mit Blick auf die Transparenz wird dies im Anhang der Jahresrechnung der AHV, IV und EO offengelegt.
Per Jahresende bestehen üblicherweise hohe Beitragsforderungen. Diese stammen zu einem grossen Teil aus den Akontorechnungen des Monats Dezember. Zusätzlich bestehen in der Regel bereits ältere Beitragsforderungen, die seit Längerem ausstehend sind. Um das Ausfallrisiko auf den Beitragsforderungen abzudecken, müssen Wertberichtigungen erfasst werden. Gegenwärtig werden diese als «Rückstellung für Beitragsverluste» ausgewiesen. Künftig erfolgt der Ausweis als Wertberichtigungsposten zu den Beitragsforderungen. Zudem soll die Methodik zur Berechnung der Wertberichtigung in Konformität mit den Vorschriften der IPSAS angepasst werden. Betragsmässig ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zum heutigen Modell.
Mit Ausnahme der Abweichung von IPSAS 23 für die persönlichen Beiträge ergibt sich kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten in der Verordnung.
2.5.4 Sachleistungen
Bei den Sachleistungen (Art. 14 ATSG) handelt es sich insbesondere um medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder Eingliederungs- und Vorsorgemassnahmen. In den IPSAS werden die Sachleistungen als individuelle Leistungen («individual services») bezeichnet. Die Sachleistungen sind vor allem in der IV mit rund CHF 2 Mia. pro Jahr8 eine bedeutende Leistungsart. In der AHV gibt es Sachleistungen lediglich in der Form von Hilfsmitteln. Die künftige Erfassung und Bewertung ist daher vor allem für die IV von grosser Bedeutung. Die Arbeiten haben gezeigt, dass ein grosser Teil der Rechnungen für Sachleistungen erst im Folgejahr eingeht und bezahlt wird. Diese Aufwände werden gegenwärtig erst bei Zahlung der Rechnung erfasst. Durch die Anwendung der IPSAS ändert sich der Zeitpunkt, wann diese Aufwände erfasst werden. Künftig soll eine so genannte Leistungsrückstellung erfasst werden. Detaillierte Erläuterungen dazu sind im Kapitel 3 aufgeführt.
Für die Sachleistungen wurden in der Verordnung zusätzliche Regelungen aufgenommen. Diese dienen dazu, die IPSAS zu präzisieren. Es handelt sich nicht um Abweichungen von den IPSAS.
2.5.5 Verwaltungsaufwand der AHV, IV und EO
Der Verwaltungsaufwand der AHV, IV und EO enthält verschiedene Positionen. Im Wesentlichen sind darin folgende Aufwände enthalten:
8 Geschäftsbericht compenswiss 2020, S. 66.