Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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werden diese Positionen künftig einzeln dargestellt. Dadurch erhält der Bilanzleser/die Bilanzleserin ein aussagekräftigeres Bild über die Positionen der Versicherungstätigkeit.

Für den Konsolidierungskreis ergibt sich kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Verordnung.

2.5.7 Verwaltungsliegenschaften

Die Verwaltungsliegenschaften sind bereits jetzt zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet. Diese Methodik ändert mit der Umstellung auf die IPSAS nicht. Im Rahmen der Umstellung müssen jedoch die Abschreibungsdauern vereinheitlicht werden. Dies betrifft die Verwaltungsliegenschaften der IV, die Verwaltungsliegenschaft der compenswiss und die Liegenschaft, in dem die ZAS eingemietet ist und der compenswiss gehört. Anpassungen ergeben sich auch im Detaillierungsgrad, in dem die Liegenschaften erfasst sind. Im Rahmen der Umstellung sind die Liegenschaften in die wesentlichen Komponenten (Land, Gebäudehülle, bauliche Einrichtungen etc.) aufzuteilen. Dem unterschiedlichen Wertverzehr ist anschliessend durch unterschiedliche Nutzungsdauern Rechnung zu tragen.

Für die Verwaltungsliegenschaften ergibt sich kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Verordnung.

2.5.8 Vorsorgeverbindlichkeiten Mitarbeitende der compenswiss

Bei den Vorschriften für die Vorsorgeverbindlichkeiten handelt es sich um ein sehr technisches Thema. Es geht dabei nicht um allfällige Rentenverpflichtungen der AHV, sondern um den Anschluss der compenswiss bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Im Grundsatz stellt sich die Frage, ob sich aus diesem Anschluss für die compenswiss eine Verpflichtung ergibt, die in der Bilanz als Schuld ausgewiesen werden müsste. Auch der Bund weist eine solche Vorsorgeverbindlichkeit aus. Die Arbeiten haben jedoch gezeigt, dass der Betrag nicht wesentlich ist und auf eine Erfassung daher verzichtet werden kann.

Für die Vorsorgeverbindlichkeiten der Mitarbeitenden der compenswiss ergibt sich kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Verordnung.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Im Rahmen der Errichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalt compenswiss wurden die drei Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in die compenswiss überführt. Die aggregierte Rechnung der Anstalt compenswiss umfasst daher die Jahresrechnungen der AHV, der IV und der EO. Für die Jahresrechnungen der drei Versicherungen ist nach Artikel 71 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG)12 die zentrale Ausgleichsstelle ZAS zuständig, für die aggregierte Anstaltsrechnung nach Ausgleichsfondsgesetz die compenswiss. Da die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO in die aggregierte Anstaltsrechnung einfliessen, gelten die Vorschriften zur Rechnungslegung sowohl für die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt compenswiss als auch für die Erstellung der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO.

Art. 2 Begriffe

Der Artikel definiert Begriffe, die insbesondere im dritten Kapitel der Verordnung zur Anwendung kommen.

Art. 3 Standards

Abs. 1: Das Ausgleichsfondsgesetz verlangt, dass die Rechnungslegung der Anstalt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt. In der Rechnungslegungsverordnung werden die IPSAS als massgebliches Regelwerk festgelegt. Der Verweis auf die IPSAS erfolgt als so genannter dynamischer Verweis. Es

12 SR 831.10