Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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• ZAS: In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vergüten die

Ausgleichsfonds AHV, IV und EO die Kosten der ZAS. Es handelt sich dabei um Sachaufwand und nicht um Transferaufwand im Sinne von IPSAS9. Die Kosten der ZAS werden bereits jetzt mehrheitlich periodengerecht abgerechnet. Hieraus ergeben sich somit keine wesentlichen Auswirkungen aus der Anwendung der IPSAS. Die Arbeiten haben ebenfalls gezeigt, dass die von der ZAS für die 1. Säule entwickelten IT Anwendungen keine Vermögenswerte für die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO darstellen. Die Ansatzkriterien zur Erfassung als «immaterielle Anlagen» sind nicht erfüllt. Es handelt sich dabei lediglich um eine Kostenübernahme.

• IV-Stellen: In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vergütet die IV die

Betriebskosten der IV-Stellen. Es handelt sich dabei um Sachaufwand und nicht um Transferaufwand im Sinne von IPSAS10. Die Kosten der IV-Stellen werden gegenwärtig nicht periodengerecht abgerechnet. Wesentlich sind aus Sicht der Jahresrechnung der IV allfällige Verbindlichkeiten aus Ferien- und Gleitzeitsaldi. Diese werden künftig in der Jahresrechnung der IV erfasst. Damit die ZAS die erforderliche Buchung vornehmen kann, müssen die IV-Stellen die Saldi der ZAS melden. Analog zu den Kosten der ZAS haben die Arbeiten bei den Kosten der IV-Stellen ebenfalls gezeigt, dass die Kostenvergütungen der IV für IT Entwicklungen keine Vermögenswerte für die Jahresrechnung der IV darstellen. Die Ansatzkriterien zur Erfassung als «immaterielle Anlagen» sind nicht erfüllt. Es handelt sich dabei lediglich um eine Kostenübernahme. Aus den Kostenvergütungen der IV-Stellen können sich für den Ausgleichsfonds der IV zudem Eventualverbindlichkeiten ergeben. Dies im Zusammenhang mit den möglichen finanziellen Risiken, die sich aus den Anschlüssen der IV-Stellen bei den kantonalen Vorsorgeeinrichtungen ergeben können. Eventualverbindlichkeiten sind im Anhang der Jahresrechnung der IV offen zu legen.

• Zuschüsse an die Ausgleichskassen: In Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Bestimmungen leistet der Ausgleichsfonds der AHV Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen und übernimmt die Kosten für spezifische Aufgaben aller Ausgleichskassen. Diese Zuschüsse und Kostenübernahmen werden in der Regel basierend auf den tatsächlichen Kosten der Ausgleichskassen berechnet. Diese liegen jedoch erst nach Abschluss des Rechnungsjahres vor, so dass die Zuschüsse und Kostenübernahmen nachschüssig ausbezahlt werden. Gemäss IPSAS sind diese Aufwände periodengerecht zu erfassen. Künftig ist daher bereits im Abschluss des Rechnungsjahres, in dem sie entstehen, eine Verbindlichkeit zu erfassen.

Für den Bereich des Verwaltungsaufwands ergibt sich kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Verordnung.

2.5.6 Konsolidierungskreis

Im Geschäftsbericht der compenswiss sind zusätzlich zur aggregierten Anstaltsrechnung die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO aufzuführen11. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Konsolidierung im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um eine Aggregation. Auch sind die IV-Stellen und die Ausgleichskassen nicht zu konsolidieren. Die Anwendung der IPSAS zieht in diesem Bereich keine Änderungen nach sich.

Geändert werden soll jedoch die Darstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit. Gegenwärtig enthalten die Bilanzen der AHV, IV und EO lediglich die Nettoforderung gegenüber den Ausgleichskassen. Diese bildet den Geldfluss mit den Ausgleichskassen ab. Hinter der Nettoforderung stehen im Wesentlichen die zum Stichtag ausstehenden Beitragsforderungen. Es sind jedoch auch andere Positionen darin enthalten, wie bspw. Rückerstattungsforderungen aus Leistungen, flüssige Mittel bei den Ausgleichskassen oder am Jahresende pendente Auszahlungen. Mit Blick auf die Transparenz

9 Vgl. IPSAS Exposure Draft 72 «Transfer Expenses».

10 Vgl. IPSAS Exposure Draft 72 «Transfer Expenses».

11 Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ausgleichsfondsgesetz.