Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Februar 200715 über die Zuweisung des Bundesanteils am Nationalbankgold an die AHV wird aufgehoben. Sie diente der Konkretisierung, dass der Erlös aus dem Goldverkauf gemäss Entscheid des Bundesrates einzig der AHV gutgeschrieben werden durfte. Dies war damals notwendig, da der IV-Ausgleichsfonds noch Bestandteil des AHV-Ausgleichsfonds war. Mit der Verselbstständigung des IV-Ausgleichsfonds 2011 hat der Bundesrat das Verbot der Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds eingeführt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesene Mittel dem IV-Ausgleichsfonds zufliessen. Der damalige Konkretisierungsbedarf ist damit nicht mehr notwendig.
Des Weiteren war im Hinblick auf die 11. AHV-Revision angedacht, die Modalitäten der Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung zusätzlich an den Stand des AHV-Ausgleichsfonds zu knüpfen, wobei einmalige, ausserordentliche Zuwendungen wie der Übertrag aus dem Goldverkauf bei der Berechnung des massgebenden Fondstandes nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Norm verlangt daher, dass die Anlageerträge aus dem Übertrag des Golderlöses im Anhang der Jahresrechnung der AHV separat offen zu legen sind. Die 11. AHV-Revision wurde jedoch abgelehnt.
Die Verordnung hat heute somit keinen materiellen Zweck. Auch ergibt sich kein Zusatznutzen, der die Aussagekraft der Jahresrechnung erhöht.
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 201716 über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» hatte zum Zweck, die Rechnungslegung für die Übergangsperiode zwischen Inkrafttreten des Ausgleichsfondsgesetzes und der Verordnung über die Rechnungslegung zu regeln, indem er festhält, dass die Rechnungslegung nach dem Status quo zu führen ist. Da das neue Recht erstmals für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden ist, wird die Bestimmung am 31. Dezember 2024 aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Abs. 1 + 2: Die neuen Vorschriften zur Rechnungslegung sind erstmals für den Abschluss des Geschäftsjahres 2025 anzuwenden. Bei der Erstanwendung der IPSAS ist es grundsätzlich möglich, auf die Darstellung der Zahlen des Vorjahres nach den neuen Vorschriften als Vergleichszahlen zu verzichten. Für compenswiss ist aber vorgesehen, auch die Zahlen des Vorjahres (Kalenderjahr 2024) nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften darzustellen. Dies ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit des Geschäftsjahres mit dem Vorjahr. Ausnahmen sind möglich bei Positionen, bei denen der Aufwand für die Umstellung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen liegt. Diese Ausnahmemöglichkeit soll äusserst restriktiv und nach Rücksprache mit dem BSV angewendet werden.
Die erstmalige Publikation der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und der aggregierten Anstaltsrechnung nach den neuen Vorschriften erfolgt mit der Publikation des Geschäftsberichtes 2025 im Kalenderjahr 2026.
Art. 14 Inkrafttreten
Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens entscheidet der Bundesrat.
4. Auswirkungen der neuen Vorschriften
4.1 Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der compenswiss (Restatement)
Die Anbindung der Rechnungslegung an die IPSAS hat eine Neubewertung der Bilanz zur Folge. Diese Neubewertung der Aktiv- und Passivposten für die Eröffnungsbilanz und die Bereitstellung der Vorjahreszahlen wird als sogenanntes «Restatement» bezeichnet. Dabei handelt es sich um Bewertungsänderungen und nicht um Geldflüsse.
15 SR 951.191
16 SR 830.21