Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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Die erstmalige Bewertung von Posten kann aufwändig sein, da gewisse Grunddaten teilweise erst ermittelt werden müssen. Ein Beispiel hierzu ist die Aufteilung der Anschaffungskosten der Verwaltungsliegenschaften. Gemäss IPSAS sind die Anschaffungskosten in Komponenten aufzuteilen bspw. Land, Gebäudehülle und bauliche Einrichtungen. Diese detaillierten Daten müssen zuerst ermittelt werden. Wegen fehlender Informationen dürfte auch die Ermittlung des Abgrenzungsbedarfs für die Lohnbeiträge mit einigem Aufwand verbunden sein. Die ZAS ist in diesem Punkt auf die Angaben der Ausgleichskassen angewiesen. Bei den Sachleistungen hingegen liegen die benötigten Daten bereits zentral bei der ZAS vor, so dass die Berechnungen vorgenommen werden können. Die Differenzen aus der Neubewertung ergeben sich nur zum Zeitpunkt der Umstellung (Einmaleffekt). Die Differenzen werden direkt über das Eigenkapital erfasst und erhöhen oder reduzieren damit das Fondskapital der AHV, IV und EO und das aggregierte Eigenkapital der compenswiss. Dieses Vorgehen entspricht den Vorschriften der IPSAS und ist allgemein gebräuchlich. Die Neubewertung hat unterschiedliche Auswirkungen auf die AHV, IV und EO:

• Bei der AHV wirkt sich die Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften positiv auf

das Fondskapital aus. Dies liegt daran, dass die Leistungen in der AHV heute schon mehrheitlich periodengerecht erfasst werden. Künftig neu als Vermögenswert zu erfassen, sind die per Jahresende noch nicht fakturierten Schlussrechnungen für die Lohnbeiträge. Rückwirkend berechnet auf den 31.12.2019 ergibt sich ein Betrag von rund 350 Millionen Franken, um den das Fondskapital der AHV höher gewesen wäre wie die Offenlegung im Geschäftsbericht 2019.

• Bei der IV wirkt sich die Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften negativ auf

das Fondskapital aus. Dies liegt insbesondere daran, dass künftig auch die Verbindlichkeiten aus den bereits bezogenen, aber noch nicht in Rechnung gestellten Sachleistungen erfasst werden. Zusätzlich ergeben sich negative Effekte auf das Fondskapital aus der Erfassung der Verbindlichkeiten für die noch nicht bezahlten Taggelder oder die Vorbescheide zu Gunsten einer Rente der IV. Auch die Erfassung der Rückstellungen für Ferien- und Gleitzeitsaldi bei den IV-Stellen belastet das Fondskapital. Im Gegenzug erhöht die Abgrenzung für die noch nicht fakturierten Lohnbeiträge das Fondskapital. Diese Abgrenzung kompensiert die anderen Effekte jedoch nicht. Rückwirkend berechnet auf den 31.12.2019 ergibt sich insgesamt ein Betrag von rund CHF 870 Millionen Franken, um den das Fondskapital der IV tiefer gewesen wäre wie die Offenlegung im Geschäftsbericht 2019.

• Bei der EO wirkt sich die Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften ebenfalls

negativ auf das Fondskapital aus. Dies liegt insbesondere daran, dass künftig auch die Verbindlichkeiten aus den bereits geleisteten, aber nicht mehr vor Jahresende

entschädigten Diensttage erfasst werden müssen. Ebenso ergeben sich Verbindlichkeiten aus vorhandenen, aber noch nicht entschädigten Mutterschaftsansprüchen. Kompensiert werden die beiden Effekte teilweise durch die Abgrenzung für die noch nicht fakturierten Lohnbeiträge. Rückwirkend berechnet auf den 31.12.2019 ergibt sich insgesamt ein Betrag von rund CHF 230 Millionen Franken, um den das Fondskapital der EO tiefer gewesen wäre wie die Offenlegung im Geschäftsbericht 2019.

4.2 Auswirkungen auf compenswiss und die ZAS

Die Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften führt bei compenswiss und der ZAS zu einem administrativen Mehraufwand. Dabei muss zwischen dem Umstellungsaufwand und dem anschliessenden jährlichen Aufwand unterschieden werden. Die Neubewertung der Aktiv- und Passivposten per 1. Januar 2024 ist mit grossem Aufwand verbunden. Ein erheblicher Aufwand ergibt sich auch aus der Umstellung der Jahresrechnungen auf eine IPSAS konforme Darstellung und Offenlegung. Die Jahresrechnungen werden sehr viel umfassender, da insbesondere im Anhang zusätzliche Angaben offengelegt werden müssen. Aufgrund der dezentralen Struktur der 1. Säule sind die Informationen teilweise bei den Ausgleichskassen und den IV-Stellen vorhanden und müssen erhoben werden.

Der anschliessende jährliche Aufwand wird tiefer sein als der Umstellungsaufwand. Nichts destotrotz muss mit einem administrativen Mehraufwand im Vergleich zur gegenwärtigen Praxis gerechnet werden. Zur Umsetzung der neuen Vorschriften ist vorgesehen, dass die sich aus den IPSAS ergebenden Buchungen durch compenswiss und die ZAS 17/20