Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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Konzept der Erfüllung der Anspruchskriterien, d.h. sämtliche Anspruchskriterien müssen am oder vor dem Bilanzstichtag (31. Dezember) erfüllt sein, damit eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt. Eine (mögliche) zukünftige Verpflichtung ist nicht als Schuld in der Bilanz auszuweisen. Damit trägt die Rechnungslegung auch dem Finanzierungsverfahren der 1. Säule Rechnung. Die laufenden Ausgaben (Aufwände) werden mit den laufenden Einnahmen (Erträge) finanziert. Bei den zukünftigen Renten handelt es sich nicht um laufende Ausgaben (Aufwände). Es ist daher richtig, diese nicht als Verbindlichkeiten zu erfassen. Ebenso wenig sind Verbindlichkeiten für allfällige künftige Hinterlassenenleistungen zum Stichtag zu erfassen, da diese Ansprüche erst mit dem Tod einer versicherten Person entstehen können. Die Jahresrechnung dient dazu, eine Aussage zu machen über den Stand des Vermögens und der Verbindlichkeiten an einem Stichtag und die im Geschäftsjahr verbuchten Aufwände und Erträge. Zukünftige Transaktionen sind nicht Gegenstand einer Jahresrechnung. Über zukünftige Entwicklungen informiert das BSV mit den jährlichen Finanzperspektiven zur AHV, IV und EO.
Keine zu bilanzierenden Verpflichtungen entstehen aus den bereits verfügten (laufenden) Renten. Diese werden monatlich periodengerecht bezahlt, d.h. die Rente des Monats Dezember wird Anfang Dezember ausbezahlt. Hieraus ergeben sich zum Stichtag keine Verpflichtungen.
Bst. b: Bei den Hilflosenentschädigungen müssen bei der Beurteilung, ob eine Hilflosigkeit vorliegt, verschiedene Kriterien durch die IV-Stellen abgeklärt werden. Diese Prüfung der Anspruchskriterien ist dabei materieller Art. Sie dient der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Bis zum Abschluss der Abklärungsmassnahmen kann keine Aussage gemacht werden, ob die Anspruchskriterien erfüllt sind. Die blosse Einreichung eines Gesuchs führt somit nicht zu einer Verpflichtung. Eine Verpflichtung aus Sicht von IPSAS 42 liegt erst vor, wenn der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verfügt wurde. In der Folge gelten per Jahresende verfügte, aber noch nicht ausbezahlte Hilflosenentschädigungen als Verpflichtung.
Keine Verpflichtungen entstehen aus den laufenden Hilflosenentschädigungen. Diese werden monatlich periodengerecht bezahlt, d.h. die Entschädigung des Monats Dezember wird Anfang Dezember ausbezahlt. Der Anspruch für die Entschädigung des Monats Januars entsteht erst mit dem Erleben des 1. Januars. Hieraus ergeben sich somit zum Stichtag keine Verpflichtungen.
Bst. c: Das Verfahren in der IV zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unterscheidet sich grundsätzlich von der Anmeldung für eine Rente der AHV. Die IV prüft nach Eingang einer Anmeldung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung der IV erfüllt sind. Sie holt dazu alle Auskünfte ein, die für die Abklärungen notwendig sind. Die Abklärungen beziehen sich auf sämtliche Leistungen der IV. Die IV-Stellen können erst nach erfolgter Prüfung entscheiden, ob die versicherte Person Leistungen der IV erhält. Es ist daher systembedingt, dass es innerhalb der IV zu rückwirkenden Rentenzahlungen kommt. Bei der Beurteilung, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Grundsatz Eingliederung vor Rente entscheidend. Die versicherte Person reicht somit nicht eine Anmeldung spezifisch für eine Rente der IV ein, sondern meldet sich generell für eine Leistung der IV an. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Anspruch auf eine Rente erst entstehen, wenn die Eingliederungsmassnahmen erfolglos waren. Bis dahin kann also auch noch keine Aussage gemacht werden, ob die Anspruchskriterien im Sinne von IPSAS 42 auf eine Rente der IV per Stichtag erfüllt sind.
Im Verfahren der IV wird das Instrument des Vorbescheids verwendet. Mit dem Vorbescheid wird die versicherte Person über den vorgesehenen Entscheid informiert. Der Vorbescheid enthält insbesondere bei den Renten die Mitteilung des Invaliditätsgrades und des Anspruchsbeginns. Die versicherte Person hat im Anschluss 30 Tage Zeit, sich zum geplanten Entscheid zu äussern. Die Höhe der Rente der IV steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die Ausgleichskasse berechnet. Aus Sicht der Rechnungslegung kann zum Zeitpunkt des Vorbescheids eine Aussage über die Erfüllung der Anspruchskriterien gemacht werden. Liegt ein Vorbescheid zu Gunsten einer Rente der IV vor, so besteht eine Verpflichtung. Es handelt sich dabei um eine faktische Verpflichtung. Die