Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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Der Bundesrat hat die IPSAS bereits im 2012 in die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung aufgenommen. Eine Anbindung an die IPSAS stellt sicher, dass die Jahresrechnung diejenigen Informationen enthält, die für eine Beurteilung der finanziellen Situation notwendig sind. Die Transparenz steigt und durch die Anwendung der IPSAS erhöhen sich die Akzeptanz und das Vertrauen in die finanzielle Berichterstattung. Von der erhöhten Qualität der Finanzberichterstattung, der Verlässlichkeit sowie einer besseren Interpretierbarkeit der finanziellen Vorgänge profitieren alle Anspruchsgruppen.
2.2 Accrual Accounting - Hauptelement einer Rechnungslegung nach den IPSAS
Durch die Anwendung der IPSAS ergibt sich ein eigentlicher Paradigmawechsel. Die IPSAS basieren auf dem Prinzip der periodengerechten Rechnungslegung (sog. accrual accounting). Danach müssen Geschäftsvorfälle zu dem Zeitpunkt erfasst werden, in dem sie entstehen, und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem sie bezahlt werden (cash accounting). Dies führt zu einer vollständigen Erfassung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz. Die periodengerechte Rechnungslegung hat somit Auswirkung auf den Zeitpunkt, wann beispielsweise der Aufwand für eine Sachleistung (Spitalrechnung) erfasst wird. Gegenwärtig wird der Aufwand für die Rechnung eines Spitalaufenthalts zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Künftig sollen der Aufwand und damit auch die Verpflichtung aus dem Spitalaufenthalt zum Stichtag erfasst werden, auch wenn die Rechnung noch nicht eingetroffen ist. Die Schulden aus der Rechnung, die noch erwartet wird, sind auszuweisen. Im Gegenzug sollen künftig auch Vermögenswerte zum Stichtag erfasst werden, sofern diese im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sind. Dies ist bei den Lohnbeiträgen der Arbeitgeber und Versicherten der Fall. Die Schlussrechnungen zu den Lohnbeiträgen können jeweils erst im Folgejahr durch die Ausgleichskassen gestellt werden, da die definitiven Lohnsummen erst durch die Arbeitgebenden gemeldet werden müssen. Die Lohnbeiträge beziehen sich aber auf den massgebenden Lohn des abgelaufenen Geschäftsjahres. Entsprechend erfolgt zum Stichtag eine Schätzung des Betrages, der an Lohnbeiträgen noch erwartet wird. Dieser Betrag soll sodann als Vermögenswert ausgewiesen werden.
Zu einer periodengerechten Rechnungslegung gehören Schätzungen dazu. Dies liegt daran, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung noch nicht sämtliche Detailinformationen vorhanden sind. Im Projekt hat das BSV den Fokus darauf gelegt, dass künftig einfache und damit leicht verständliche Schätzmethoden angewendet werden. Die immer gleiche Anwendung einer Methode hat den Vorteil einer systematischen, stetigen und willkürfreien Vorgehensweise. Ist es in bestimmten Situationen aufgrund zu hoher Unsicherheiten nicht möglich, eine verlässliche Schätzung zu machen, erfolgt keine Erfassung. In diesem Fall soll der Sachverhalt im Anhang der Jahresrechnung offengelegt und erläutert werden (siehe Ziff. 2.5.3).
2.3 Abweichungen von den IPSAS
Das Prädikat einer Rechnungslegung nach den IPSAS unter dem Gesichtspunkt «true and fair view» kann nur bei vollständiger Anwendung dieses anerkannten Rechnungslegungsstandards erteilt werden. Wie beim Bund hat sich jedoch auch bei compenswiss gezeigt, dass Abweichungen von einzelnen Standards sinnvoll und notwendig sind. Abweichungen können sich aus verschiedenen Gründen aufdrängen. So ist es möglich, dass die standardisierten Vorgaben der IPSAS den Schweizerischen Besonderheiten nicht ausreichend Rechnung tragen, der Aufwand für die Umsetzung einzelner Vorgaben nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen liegt oder die notwendigen Informationen nicht verfügbar sind. Die Verordnung über die Rechnungslegung compenswiss sieht in einzelnen Punkten ebenfalls wesentliche Abweichungen von den IPSAS vor. Diese sind in Ziffer 3 bei den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 E-Vo erläutert. Mit diesem Vorgehen kann trotz einzelner Abweichungen vom Nutzenpotenzial der IPSAS profitiert werden. Die Abweichungen von den IPSAS sind im Anhang der Jahresrechnungen der AHV, IV, EO und der aggregierten Anstaltsrechnung offen zu legen und zu begründen (Art. 10 Abs. 2 E-Vo).