Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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compenswiss abweichende Umsetzungsregel enthalten dürfen. Im Zweifelsfall gehen die IPSAS und die Rechnungslegungsverordnung compenswiss den Handbüchern vor.
Art. 6 Bilanzierungsregel für Sozialleistungen
Abs. 1: IPSAS 42 regelt, wann eine Verpflichtung für eine Sozialleistung aus Sicht der Versicherung entsteht und wann dazu eine Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen ist. Die in den Buchstaben a-c aufgeführten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die nachfolgenden Erläuterungen zum Artikel 7 beschreiben detailliert, wann für jede Leistungsart eine Verpflichtung entsteht. Entscheidend dabei ist, dass die jeweiligen Anspruchskriterien am oder vor dem Bilanzstichtag erfüllt sein müssen (Abs. 2). Sind die Anspruchskriterien (teilweise) erst nach dem Bilanzstichtag erfüllt, handelt es sich nicht um eine gegenwärtige Verpflichtung.
Entscheidend ist zusätzlich, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Mittelabfluss stattfinden wird. Dabei reicht es nicht, dass ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist, wie dies beispielsweise im Standard für die Rückstellungen13 gilt. Dies hängt eng zusammen mit der Voraussetzung, dass die Anspruchskriterien erfüllt sein müssen und nicht nur wahrscheinlich erfüllt sein werden. Zudem muss die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzbar sein.
Art. 7 Erfüllung der Anspruchskriterien
Artikel 7 regelt detailliert, wann für jede einzelne Leistungsart eine Verpflichtung entsteht. Da die Verfahren der einzelnen Leistungen unterschiedlich sind, sind auch die Anspruchskriterien unterschiedlich. Dies führt dazu, dass Verpflichtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen können. Sind die Verfahren identisch, ist auch der Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung identisch. Die Vorschriften des IPSAS 42 werden konsistent angewendet. Der Artikel präzisiert die Vorschriften aus dem IPSAS 42 spezifisch für die Leistungen der AHV, IV und EO. Es handelt sich somit um Konkretisierungen der Anwendung des Standards, nicht um Abweichungen vom IPSAS 42.
Bei der Beurteilung, ob die Anspruchskriterien erfüllt sind, wird nicht auf eine rechtliche, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Es ist möglich, dass eine Verpflichtung entsteht, bevor der rechtliche Anspruch in Form einer Verfügung vorliegt. Entscheidend ist, dass die materiellen Anspruchskriterien erfüllt sind.
Bst. a: Als Anspruchskriterium gilt das Erleben des ersten Tags eines Monats, für den ein Anspruch besteht. Auf das Rentenalter wird dabei nicht explizit Bezug genommen, da die Definition impliziert, dass sich eine versicherte Person im Rentenalter befindet. Aus der Bestimmung in Buchstabe a ergibt sich somit Folgendes:
Eine versicherte Person, die im März eines Kalenderjahres 65 Jahre alt wird, hat bei Erleben des 1. Aprils des gleichen Kalenderjahres Anspruch auf eine Altersrente. Meldet sich die versicherte Person nicht für die Rente an oder schiebt diese auf, so besteht per Jahresende eine Verpflichtung aus den Altersrenten der Monate April bis Dezember (vorausgesetzt die Person ist in der Zwischenzeit nicht verstorben). Es handelt sich entsprechend um eine Leistungsverpflichtung der AHV, die als Schuld in der Bilanz auszuweisen ist. Der Aufschub einer Rente hat somit lediglich einen Einfluss auf den Zeitpunkt der Zahlung der Rente. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon. Dieses Vorgehen unterscheidet sich von der aktuellen Vorgehensweise. Zurzeit werden die Aufwände (Ausgaben) für die Renten der AHV zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Künftig werden diese Aufwände durch die Erfassung der Verbindlichkeiten bereits früher erfasst.
In der gleichen Situation bedeutet dies auch, dass die Rente des Monats Januar des Folgejahres, oder gar die Renten bis zum erwarteten Todeszeitpunkt, keine Verpflichtung darstellen. Dies liegt daran, dass der Anspruch auf die Rente des Monats Januar des Folgejahres erst mit dem Erleben des 1. Januars erfüllt sein kann. Verstirbt die versicherte Person am 31. Dezember, besteht kein Anspruch auf die Januarrente. Im IPSAS 42 gilt das
13 Vgl. IPSAS 19.