Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten

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rechtliche Verpflichtung entsteht erst bei Ausstellen der Verfügung beziehungsweise bei rechtskräftiger Verfügung. Mit der Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften wird somit eine Verpflichtung bilanziert, sobald ein Vorbescheid zu Gunsten einer Rente der IV vorliegt.

Diese Vorgehensweise unterscheidet sich zur aktuellen Vorgehensweise. Zurzeit werden die Aufwände (Ausgaben) für die Renten der IV zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Künftig werden diese Aufwände bereits früher als Verbindlichkeiten erfasst.

Keine Verpflichtungen entstehen aus den bereits verfügten (laufenden) Renten der IV. Diese werden monatlich periodengerecht bezahlt, d.h. die Rente des Monats Dezember wird Anfang Dezember ausbezahlt. Der Anspruch für die Rente des Monats Januars entsteht erst mit dem Erleben des 1. Januars. Hieraus ergeben sich somit zum Stichtag keine Verpflichtungen.

Bst. d: Die Taggeldzahlung der IV ist an die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme geknüpft. Noch nicht entschädigte, vor dem Abschlussstichtag absolvierte Eingliederungsmassnahmen gelten als Verpflichtung, da das Anspruchskriterium erfüllt ist. Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von der aktuellen Vorgehensweise. Zurzeit werden die Aufwände (Ausgaben) für die Taggelder der IV zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Künftig werden diese Aufwände bereits früher als Verbindlichkeiten erfasst.

Bst. e: Die Dienstentschädigung ist an das Absolvieren der Diensttage geknüpft. Noch nicht entschädigte, vor dem Abschlussstichtag absolvierte Diensttage gelten als Verpflichtung, da das Anspruchskriterium erfüllt ist. Die Verpflichtung entsteht somit nicht erst, nachdem der Dienst vollständig geleistet wurde, sondern für jeden absolvierten Tag. Bei stichtagsübergreifenden Diensten besteht die Verpflichtung nur für diejenigen Tage, die vor dem Stichtag geleistet wurden. Künftig können sich per Jahresende Verpflichtungen auf Grund folgender Situationen ergeben:

Die Dienstentschädigungen werden teilweise erst im Nachhinein angemeldet. Dies führt dazu, dass per Jahresende Verpflichtungen bestehen, da die Entschädigungen für die vor dem Stichtag geleisteten Diensttage noch nicht ausbezahlt wurden.

Bei stichtagsübergreifenden Diensten werden die Entschädigungen in der Regel erst nach Abschluss des Dienstes ausbezahlt (Ausnahme Rekrutenschule). Dies führt dazu, dass per Jahresende Verpflichtungen bestehen, da die Entschädigungen für die vor dem Stichtag geleisteten Diensttage noch nicht ausbezahlt wurden.

Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von der aktuellen Vorgehensweise. Zurzeit werden die Aufwände (Ausgaben) für die Dienstentschädigungen zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Künftig werden diese Aufwände bereits früher als Verbindlichkeiten erfasst.

Bst. f: Die Mutterschaftsentschädigung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht am Tag der Niederkunft und jeden Monat wieder von Neuem, da die Entschädigung im Falle des Todes der Mutter oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht weiterbezahlt wird. Eine Verpflichtung kann somit immer nur für die Monate vor dem Stichtag bestehen. Die Mutterschaftsentschädigungen werden teilweise erst im Nachhinein angemeldet. Dies kann dazu führen, dass per Jahresende Verpflichtungen bestehen, da die Monate vor dem Stichtag noch nicht entschädigt wurden.

Bei stichtagsübergreifenden Mutterschaftsurlauben werden die monatlichen Entschädigungen nachschüssig ausbezahlt, d.h. die Entschädigung des Monats Dezember wird erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt. Teilweise wird auch die ganze Entschädigung erst am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt. Dies führt dazu, dass per Jahresende Verpflichtungen bestehen, da die Monate vor dem Stichtag noch nicht entschädigt wurden. Zukünftig sind diese Verpflichtungen in der Bilanz als Schulden auszuweisen.

Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von der aktuellen Vorgehensweise. Zurzeit werden die Aufwände (Ausgaben) für die Mutterschaftsentschädigung zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst. Künftig werden diese Aufwände bereits früher als Verbindlichkeiten erfasst.

Bst. g: Die Vaterschaftsentschädigung ist an den Bezug der Urlaubstage geknüpft. Noch nicht entschädigte, vor dem Abschlussstichtag bezogene Urlaubstage gelten als Verpflichtung,