Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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gilt somit immer der aktuelle Stand des Regelwerks. Dies hat den Vorteil, dass Änderungen in bestehenden IPSAS oder neue IPSAS automatisch Anwendung finden und keine Anpassungen in der Verordnung notwendig sind. Ein dynamischer Verweis ist insofern unproblematisch, als dass die IPSAS bereits sehr umfassend entwickelt sind. Insbesondere zu den für compenswiss relevantesten Bereichen, den Vermögensanlagen und den Versicherungsleistungen, sind Standards vorhanden. Ein dynamischer Verweis ist daher sinnvoller als ein statischer Verweis, welcher auf den Stand der IPSAS zu einem bestimmten Zeitpunkt verweisen würde. In diesem Fall müsste die Verordnung mit jeder Änderung in den IPSAS angepasst werden, um den neusten Stand der IPSAS abzubilden und die Neuerungen übernehmen zu können.
Abs. 2: Der Artikel regelt die im Anhang zur Verordnung aufgeführten, wesentlichen Abweichungen von den IPSAS, die für die Anstalt gelten sollen. Diese sind nachfolgend detailliert erläutert:
IPSAS 17 – Sachanlagen
Ein Teil der Hilfsmittel, welche die IV ihren Leistungsbezügern zuspricht, wird zur Leihe abgegeben. Beispiele dafür sind Elektrorollstühle oder Treppenlifte. Die Hilfsmittel verbleiben im Eigentum der IV. Gemäss IPSAS 17 zu den Sachanlagen sind diese Hilfsmittel als Vermögenswert in der Bilanz zu erfassen und über ihre betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Ein solches Vorgehen ist aber nur möglich, wenn eine zentrale Anlagebuchhaltung über die Hilfsmittel geführt wird. Darin sind sämtliche Neuanschaffungen, Rückgaben und Wiederverleihungen zu erfassen. Die Durchführung der IV ist dezentral organisiert und erfolgt durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der AHV. Eine zentrale Anlagebuchhaltung wird gegenwärtig nicht geführt. Aus Sicht der Rechnungslegung sollen die zur Leihe abgegebenen Hilfsmittel daher gleich wie die übrigen Hilfsmittel behandelt, die den Versicherten zu Eigentum abgegeben werden. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Bezugs des Hilfsmittels durch die versicherte Person ein Aufwand zu erfassen ist und die Hilfsmittel nicht als Vermögenswert in der Bilanz ausgewiesen sind.
IPSAS 23 – Erträge ohne zurechenbare Gegenleistung
Noch nicht in Rechnung gestellte Beiträge an die Sozialversicherungen (Lohnbeiträge und persönliche Beiträge) sind gemäss IPSAS 23 per Jahresende als Vermögenswert zu erfassen. Da die genauen Beträge zum Zeitpunkt der Erstellung des Rechnungsabschlusses aber noch nicht bekannt sind, müssen Schätzungen vorgenommen werden. Bei den Lohnbeiträgen ist ein solches Vorgehen problemlos möglich, da sich diese von Jahr zu Jahr sehr gleichmässig entwickeln. Bei den persönlichen Beiträgen (insbesondere von Selbstständigerwerbenden) ist dies schwieriger. Die Berechnung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden ist abhängig von der Höhe des Umsatzes und des Aufwands. Somit kann der Wert, auf dem die Beiträge berechnet werden, stark schwanken. Auch die Anzahl der Beitragszahler unterliegt Fluktuationen. Dies erschwert die Ermittlung einer verlässlichen Schätzung. Um Unsicherheiten aus Schätzungen im Abschluss möglichst tief zu halten, ist eine Abweichung von den Vorschriften von IPSAS 23 bei den persönlichen Beiträgen sinnvoll.
IPSAS 42 – Sozialleistungen
IPSAS 42 sieht vor, dass Schätzungen über die ausstehenden Verpflichtungen in der Jahresrechnung basierend auf einem aktuellen Mengengerüst berechnet werden. Beispiele dazu sind die Anzahl geleisteter Diensttage oder Geburten in einem Kalenderjahr. Die per Jahresende vorhandenen Verbindlichkeiten würden auf diesen aktuellen Angaben berechnet werden. Die Vorarbeiten haben jedoch gezeigt, dass die mit diesen Angaben berechneten Verbindlichkeiten weniger verlässliche Schätzungen ergeben wie wenn die Verbindlichkeiten auf Daten der Vergangenheit berechnet werden. Dies liegt daran, dass zusätzlich zu den aktuellen Mengenangaben, weitere geschätzte Parameter verwendet werden müssten (bspw. die Schätzung der Erwerbsquote neuer Mütter). Dies führt im Endeffekt zu einer ungenaueren Schätzung. Mit der Abweichung zu IPSAS 42 wird die Anwendung der Bewertungsmethodik nach IPSAS 19 ermöglicht. Die Methodik von IPSAS 42 kann ohne Weiteres für die Ermittlung der Verbindlichkeiten aus den Taggeldern der IV angewendet werden. Im Bereich der EO ergibt