Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 20 Seiten
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Bst. e: Die Verordnung regelt explizit, dass die Forderung der AHV gegenüber der IV bzw. die Schuld der IV gegenüber der AHV als «aus Anlagetätigkeit» auszuweisen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Position, die aus der ordentlichen Versicherungstätigkeit resultiert. Vielmehr handelt es sich um eine Finanzierung, damit die ordentliche Versicherungstätigkeit ausgeübt werden kann.
Abs. 2: Dieser Absatz enthält Regelungen zur Darstellung der Erfolgsrechnung der AHV, IV und EO und der aggregierten Erfolgsrechnung der compenswiss. Die Regelungen präzisieren die Vorschriften der IPSAS.
Bst. a, b, d: Als Folge der Darstellung in der Bilanz sind in der Erfolgsrechnung das Umlage- und Anlageergebnis gesondert auszuweisen. Aufwände und Erträge, die aus der ordentlichen Versicherungstätigkeit stammen, sind dabei Bestandteil des Umlageergebnisses. Dazu gehören zum Beispiel auch die Verzugs- und Vergütungszinsen auf Beiträgen. Im Gegenzug sind zum Beispiel die Kosten für die Fondsverwaltung, die zurzeit noch Bestandteil des Umlageergebnisses sind, neu im Anlageergebnis auszuweisen. Es handelt sich dabei um Aufwände, die ihren Ursprung in der Anlagetätigkeit haben.
In der aggregierten Anstaltsrechnung sind in Analogie die Ergebnisse der Versicherungstätigkeit und der Anlagetätigkeit gesondert auszuweisen.
Bst. c: In der Verordnung wird explizit geregelt, dass der Zinsaufwand auf der Schuld der IV gegenüber der AHV Bestandteil des Anlageergebnisses ist. Ebenso ist der Zinsertrag auf der Forderung der AHV gegenüber der IV Bestandteil des Anlageergebnisses. Dies ist analog zur Darstellung der Forderung beziehungsweise Schuld in den Bilanzen der AHV und IV.
Abs. 3: Dieser Absatz hält die Weisungskompetenz des BSV gegenüber der ZAS betreffend die Darstellung in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO fest. Die Regelung basiert auf dem AHVG respektive der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)14. Das BSV kann den Durchführungsstellen, zu denen auch die ZAS gehört, Weisungen erteilen (Art. 72 Abs. 1 AHVG; Art. 176 AHVV).
Art. 10 Offenlegung
Dieser Artikel hält fest, welche Angaben im Anhang zu den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder der aggregierten Anstaltsrechnung der compenswiss zusätzlich zu den von IPSAS verlangten Angaben offengelegt werden müssen.
Abs. 1: Aus der Anwendung der Vorschriften von IPSAS 42 ergibt sich, dass Renten der IV zu dem Zeitpunkt erfasst werden, in dem der Vorbescheid zu Gunsten einer Rente der IV der versicherten Person mitgeteilt wurde. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass in einem Geschäftsjahr Renten der IV erfasst werden, deren rechtlicher Anspruch rückwirkend verfügt wurde. Mit Blick auf die Transparenz hält der Bundesrat daher explizit fest, dass im Geschäftsjahr erfasste Renten im Anhang detaillierter aufgegliedert werden müssen. Nebst den Renten, die ihren rechtlichen Anspruch im aktuellen Geschäftsjahr haben, sind dabei zusätzlich die erfassten Renten der IV mit dem rechtlichen Anspruch im Vorjahr beziehungsweise der früheren Jahre offen zu legen. Daraus ergibt sich auch ein Eindruck über die Dauer der Abklärungsmassnahmen.
Abs. 2: Mit Blick auf die Transparenz ist es sinnvoll, dass Abweichungen von den IPSAS im Anhang zur Jahresrechnung der AHV, IV und EO oder der aggregierten Anstaltsrechnung compenswiss offengelegt und begründet werden. Dadurch erhält der Bilanzleser / die Bilanzleserin vollständige Transparenz über die Art und Weise, wie die Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden. Bei den Begründungen zu den wesentlichen Abweichungen ist es möglich, im Anhang der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder der aggregierten Anstaltsrechnung auf die Verordnung über die Rechnungslegung compenswiss und die vorliegenden Erläuterungen zu verweisen.