Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
treibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat. Dies würde eine Ungleichbehandlung zwischen dem Gläubiger, der den Konkurs eingeleitet hat, und anderen Gläubigern abmildern, was in einigen Kantonen bereits Praxis sei.184
Zwei Organisation verlangen, dass die Thematik der Betreibungsgebühren und -kosten grundsätzlich an die Hand genommen wird, um die Effizienz zu erhöhen. Es gehe nicht an, dass Betreibungen aufgrund der hohen Kosten ausbleiben. Ausserdem seien die Anforderungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zu hoch und es werde deswegen oft gar nicht erst betrieben.185
Eine Privatperson verlangt sodann eine Änderung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923186, so dass bei Schuldnern ohne Wohnsitz in der Schweiz für die Verarrestierung eines Gemeinschaftsanteils oder der daraus erzielten Einkünfte das Amt des Ortes zuständig ist, an dem sich die beweglichen Güter, einschliesslich der Forderungen, und die Grundstücke befinden, oder gegebenenfalls wo sich der Wohnsitz oder Sitz des Drittschuldners der zu arrestierenden Rechte befindet.187
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren188 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts189 zugänglich. Ebenfalls auf der erwähnten Seite können die vollständigen Stellungnahmen eingesehen werden (Artikel 16 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 2005190).
184TI S. 6; Duc S. 7 und 9.
185Creditreform S. 2; sgv S. 2.
186SR 281.41
187Duc S. 5 f. und 8 f.
188SR 172.061