Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
immer elektronisch zu erfolgen habe, wenn die Eingabe elektronisch gemacht wurde.88 Eine politische Partei lehnt die Vorlage in diesem Punkt wegen dem befürchteten stetigen Wechsel zwischen elektronischen Eingaben und Papier-Eingaben ab.89 Auch eine Privatperson macht darauf aufmerksam, dass wegen der Zustellung des Doppels des Verlustscheins an den Schuldner bei den Betreibungsämtern nach wie vor Papierverlustscheine produziert werden müssen.90 Ein Kanton hält demgegenüber die Möglichkeit, nach elektronischer Zustellung wieder eine Papierzustellung zu verlangen, als zwingend an.91
Daneben zeigen sich aber verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende teilweise kritisch betreffend die elektronische Zustellung:
Eine politische Partei und eine Organisation erachten es mit Blick auf weniger digitalaffine Personen als wichtig, dass die elektronische Zustellung freiwillig und die Möglichkeit der Zustellung auf Papier bestehen bleibe.92
Zwei Kantone verlangen auch, dass vorläufig noch elektronische Verlustscheine in Papierverlustscheine umgewandelt werden können, namentlich bei Gläubigern, die nicht e-SchKG angeschlossen sind; dabei sei sicherzustellen, dass der elektronische Verlustschein gelöscht wird.93
Ein Kanton zeigt sich kritisch gegenüber dem Anspruch auf elektronische Zustellung und wünscht, dass der Entscheid über die elektronische Zustellung weiterhin im Ermessen des Amtes liegt.94 Ein anderer Kanton zeigt sich ebenfalls kritisch: da sich bei elektronischer Zustellung das Problem eines beweiskräftigen Zustellnachweises stelle, lade dies zu Missbrauch ein.95 Zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmende schlagen aus praktischen Gründen sodann vor, den Anspruch auf elektronische Zustellung auf Personen zu beschränken, welche ihrerseits eine elektronische Eingabe gemacht haben, sonst würden Personen elektronische Zustellung verlangen, welche sich gar nicht auf einer Zustellplattform angemeldet hätten.96 Eine Organisation hält es sodann für zu weitgehend, dass bei Personen, welche ihrerseits eine elektronische Eingabe gemacht haben, zwingend eine elektronische Zustellung zu erfolgen hat.97
4.5.3 Bemerkungen zur Abtretung und Bezahlung der Verlustscheinforderung im Besonderen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende führen aus, dass es bei gewissen Schuldnern schwierig sei, die Übersicht über ihre Schulden zu behalten und machen dabei auf die Problematik der Existenz mehrerer Versionen von Verlustscheinen nach Abtretungen aufmerksam.98 Eine Organisation verlangt eine ausdrückliche Regelung für die Übertragung der elektronischen Verlustscheine.99 Verlangt wird sodann, dass elektronische Verlustscheine im
88 NW S. 2; ZH S. 4.
89 SVP S. 2.
90 Duc S. 2 ff.
91 VD Anhang S. 2.
92 SP S. 2; SBS S. 1.
93 LU S. 2; OW S. 2.
94 GL S. 1.
95 SZ S. 1.
96 BS S. 3;KBKS S. 3.
97 UNIL S. 3.
98 GE S. 2; LU S. 2; OW S. 2; diese Frage betreffend die Zukunft aufwerfend: Betreibungsamt Broye-Vully S. 4; Duc S. 3 f.
99 santésuisse S. 3.