Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung
Demgegenüber lehnen diesen Punkt wenige Vernehmlassungsteilnehmende ausdrücklich ab. So lehnt diesen Punkt namentlich 1 politische Partei26 ab und 3 Organisationen27 zeigen sich sehr kritisch. Begründet wird dies damit, dass mit diesem Vorschlag Daten von einer Datenbank «manuell» in eine andere Datenbank übertragen werden müssten, was keine Effizienzsteigerung mit sich bringe.28 Es wird darin auch Täuschungsgefahr erblickt und verlangt, dass eine Betreibungsauskunft nur ausgestellt werden dürfe, wenn der betreffende Schuldner tatsächlich Wohnsitz im betreffenden Betreibungskreis gehabt hat.29 Schliesslich sei es nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Meldeort, der für den Betreibungsort nicht relevant sei, abzuklären und es sei Sache des Gläubigers, den aktuellen und die früheren Wohnsitze des Schuldners abzuklären.30 Zudem bedeute diese Änderung einen enormen Aufwand für die Betreibungsämter bei einem geringen Nutzen für die Gläubiger.31
Einige Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich sodann kritisch zu einzelnen grundsätzlichen Aspekten. So äussert eine Organisation Zweifel, ob es Aufgabe des Betreibungsamtes sei, den Zeitraum anzugeben, in welchem der Schuldner im betreffenden Betreibungskreis gemeldet war oder ob nicht eher eine einfache Warnung genügen würde.32 Zwei Organisationen, welche den Vorschlag zwar unterstützen, führen sodann aus, dass die Bedeutung von Betreibungsauskünften nicht überschätzt werden dürfe, da Betreibungen erst spät nach Zahlungsverzug anfallen und deshalb private Bonitätsauskünfte ebenfalls wichtig seien, vor allem auch im e-Commerce.33 Ein Kanton macht schliesslich darauf aufmerksam, dass diese
Wohnsitzabklärung angesichts der hohen Fallzahlen zwingend eine automatische Datenabfrage bei den Einwohnerregistern erfordere.34 Ein Kanton und eine Organisation machen sodann darauf aufmerksam, dass in der Praxis neben der begrenzten Aussagekraft der Betreibungsauskunft auch gefälschte Betreibungsauskünfte ein grosses Problem seien.35
4.3.2 Bemerkungen zu spezifischen Aspekten
Mehrere Kantone und eine Organisation machen auf problematische Fallkonstellationen aufmerksam, in welchen die vorgeschlagene Wohnsitzabklärung nicht zu einer verbesserten Aussagekraft der Betreibungsauskunft führt. Erwähnt werden die Fälle, dass eine Schuldnerin oder ein Schuldner den tatsächlichen Wohnsitz nicht am Meldeort hat36, dass eine Betreibung am Aufenthaltsort erfolgt ist (Art. 48 SchKG)37 oder dass sich eine Schuldnerin oder ein Schuldner im Betreibungskreis aufhält und dem Betreibungsamt bekannt ist, jedoch nicht bei den Einwohnerbehörden gemeldet ist.38 Es werden auch Probleme gesehen bei Personen, die sich im Einwohnerregister mehrmals an- und abgemeldet haben39 sowie technische Pro-
26 SVP S. 2.
27 KdSZ S. 1; Zürich 5 S. 1 f.; Betreibungsamt Broye-Vully S. 1 ff. u. 6.
28 SVP S. 2; KdSZ S. 1.; Betreibungsamt Broye-Vully S. 1 ff. u. 6.
29 Zürich 5 S. 1 f.
30 Betreibungsamt Broye-Vully S. 1 ff.
31 Betreibungsamt Broye-Vully S. 6.
32 UNIL S. 2.
33 Creditreform S. 1; sgv S. 1 f.
34 GE S. 1.
35 AG S. 1; CATEF S. 1.
36 FR S. 1; VD Anhang S. 1; ZH S. 2; Betreibungsamt Broye-Vully S. 3.
37 ZH S. 2.
38 LU S. 1; NE S. 1; OW S. 1.
39 NE S. 1.