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Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung

siert werden müsse.174 Der Vorentwurf wird aber auch so aufgefasst, dass in summarischen Konkursverfahren insbesondere die Vorgabe von Artikel 129a Absatz 2 VE-SchKG nicht gilt.175 Zwei Kantone verlangen in diesem Zusammenhang sodann, dass die Anwendung von Artikel 129a Absatz 2 VE-SchKG in Konkursen im summarischen Verfahren ausgeschlossen wird, da das Amt hier seinen Entscheid über die Wahl der Art der Zwangsverwertung nicht den Gläubigern unterbreiten muss.176

Ein Kanton erachtet die Möglichkeit der Gläubiger bei der Verwertung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert höhere Angebote zu machen (Art. 256 Abs. 3 SchKG), nur bei einem Freihandverkauf als zwingende Voraussetzung, weswegen Sofort-Kauf-Optionen bei solchen Vermögensgegenständen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen.177

4.8 Bemerkungen zur Präzisierung des Arrestvollzugs (Art. 275 VE-SchKG)

Der Vorschlag wird von 7 Kantonen178 und 4 Organisation179 ausdrücklich begrüsst. Ein Kanton erwähnt zudem, dass trotz des kürzlich in dieser Sache erfolgten Entscheids des Bundesgerichts (Entscheid 5A_1000/2020 vom 1. Februar 2022 E. 3.4 und 3.5) zu Recht ein ausdrücklicher Verweis auf Artikel 89 SchKG erforderlich sei, damit für die Praxis klar ist, dass auch die Requisitionspfändung möglich ist.180

1 Organisation lehnt diese Änderung ab und macht auf den provisorischen Charakter des Arrests aufmerksam und sieht eine Rechtfertigung für den fehlenden Verweis auf Artikel 89 SchKG; ausserdem würde ein solcher Verweis auch Fragen aufwerfen, welches Amt die Verantwortung zu tragen hätte.181

Ein Vernehmlassungsteilnehmender macht sodann auf einen Fehler in der Nummerierung des französischen Randtitels von Artikel 257 VE-SchKG aufmerksam.182

4.9 Weitere Bemerkungen

Mehrere Kantone merken an, dass die Umsetzung der Vorschläge des Vorentwurfs – insbesondere die Abfrage der Daten bei den Einwohnerregistern und die elektronische Zustellung

– auf kantonaler Ebene Anpassungen erfordern würde, weswegen bei der Inkraftsetzung entsprechend hinreichend Vorlaufzeit einzuräumen sei.183

Ein Kanton und eine Privatperson beziehen sich auf das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des Konkursmissbrauchs: Die bevorstehende Aufhebung von Artikel 43 Ziffer 1 und 1bisSchKG habe erhebliche finanzielle Folgen für Kantone und Gemeinden, insbesondere in Fällen, in denen ein Konkursverfahren mangels Aktiven sistiert wird. Verlangt wird deshalb eine Änderung von Artikel 230 Absatz 4 SchKG, wonach nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven alle vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder aufgenommen werden, namentlich auch die vom Gläubiger eingeleitete Be-

174 GE S. 2; Lorandi S. 2.

175 ZH S. 5.

176 GE S. 2; SG S. 2.

177 ZH S. 5 f.

178 AI S. 3; AR S. 3; BS S. 4; LU S. 3; SO S. 2; TI S. 6; VD Anhang S. 3.

179 CATEF S. 2; KBKS S. 4; KdSZ S. 4; SVIT S. 2.

180 TI S. 6.

181 UNIL S. 6.

182 VD Anhang S. 3.

183 BE S. 1; NW S. 1; ZH S. 3; vgl. auch GE S. 2.