Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung

In gesetzgebungstechnischer Hinsicht hält ein Kanton angesichts dieser neuen Bestimmung Artikel 129 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 2 SchKG für teilweise entbehrlich und schlägt die Streichung vor.65 Eine Organisation hält hingegen dort eine entsprechende Begrenzung auf einen tieferen Betrag für erforderlich.66

4.5 Bemerkungen zur elektronischen Zustellung (Art. 34 Abs. 2 erster Satz VE-

SchKG)

4.5.1 Allgemeine Bemerkungen

Von denjenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich in grundsätzlicher Hinsicht äussern, wird die Ausweitung der elektronischen Zustellung von einer Mehrheit ausdrücklich begrüsst, im Einzelnen von 11 Kantonen67, 3 politischen Parteien68 und 6 Organisationen69.

Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende lehnen diesen Punkt der Vorlage grundsätzlich ab. Namentlich lehnen 1 politische Partei und 2 Organisationen die Ausweitung der elektronischen Zustellung ab, da dieser Vorschlag im Ergebnis keinen Effizienzgewinn bringe, weil ein stetiger Wechsel zwischen elektronischer Zustellung und Zustellung auf Papier zugelassen werde.70

Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern sodann eine weitergehende Regelung. Namentlich 4 Kantone71, 1 politische Partei72 und 3 Organisationen73 verlangen in diesem Zusammenhang die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Zustellung von Betreibungsurkunden beziehungsweise Zahlungsbefehlen. Eine Organisation verlangt zudem auch die Prüfung der Zustellung von Betreibungsurkunden per A-Post Plus oder via eine anerkannte Zustellplattform, wie dies gemäss der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus zulässig war.74 Mehrere Kantone und eine Organisation erwähnen, dass im Konkurswesen bis heute kein elektronischer Datenaustausch möglich sei und eSchKG nicht in Konkursverfahren anwendbar sei.75 Eine Organisation äussert das sodann Bedürfnis nach einer Möglichkeit, auch bestehende Verlustscheine zu digitalisieren.76

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zur heutigen Situation. Ein Kanton und eine Organisation vertreten dabei den Standpunkt, dass die Ausstellung elektronischer Verlustscheine schon heute möglich wäre.77 Eine andere Organisation hält fest, dass Verlustscheine heute ausschliesslich als Papierurkunden ausgestellt würden, weil in den «Technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betrei-

65 AI S. 2.

66 Transparency S. 1 f.

67 AG s. 1; AI S. 2; AR S. 2; BS S. 2; FR S. 2; LU S. 2; SO S: 1; TG S. 1; TI S. 2; VD S. 2 und Anhang S. 2; VS S. 1.

68 Die Mitte S. 2; FDP S. 1; SP S. 2.

69 CP S. 2; Creditreform S. 1; Duc S. 2; santésuisse ; sgv S. 2 ; SVIT S. 2.

70 SVP S. 2; KdSZ S. 2; Zürich 5 S. 2 f.;

71 BS S. 3; FR S. 2; NW S. 3; ZG S. 3.

72 FDP S. 1.

73 Creditreform S. 2; Die Post S. 2; KBKS S. 3.

74 KBKS S. 3.

75 NW S. 1; SG S. 2; santésuisse S. 2 ;

76 santésuisse S. 2 ;

77 VS S. 1; Die Post S. 1.